Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Auch: Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind bauliche Veränderungen, die die allgemeinen Wohnverhältnisse einer Mietsache oder eines Wohnumfelds dauerhaft verbessern. Der Begriff wird in zwei rechtlichen Zusammenhängen verwendet: im Mietrecht als umlagefähige Modernisierungsart und im Pflegerecht als Grundlage für Zuschüsse der Pflegekasse zum barrierefreien Umbau.

Ausführliche Erklärung

Im Mietrecht zählen wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zu den Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b BGB. Nach § 555b Nr. 5 BGB sind dies Maßnahmen, „durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden" – abzugrenzen von Maßnahmen, die (nur) den Gebrauchswert der einzelnen Mietsache erhöhen (§ 555b Nr. 4 BGB). Typische Beispiele sind die Anlage eines Kinderspielplatzes, einer Grünfläche oder eines PKW-Stellplatzes auf dem Grundstück, der Einbau eines Aufzugs, einer Hauseingangsbeleuchtung, eines Blitzschutzes oder von Rauchwarnmeldern. Solche Maßnahmen sind Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB und können vom Vermieter nach vorheriger Ankündigung durchgeführt und die Kosten – wie bei anderen Modernisierungsmaßnahmen – nach § 559 BGB anteilig auf die Miete umgelegt werden.

Im Pflegerecht ist der Begriff wörtlich in § 40 Abs. 4 SGB XI verankert: Pflegekassen können subsidiär, das heißt wenn keine vorrangige Leistung (etwa der Krankenkasse) besteht, finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes eines Pflegebedürftigen gewähren – etwa den Einbau einer bodengleichen Dusche, die Verbreiterung von Türen oder den Einbau eines Treppenlifts. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellt. Anspruchsberechtigt sind Personen mit Pflegegrad 1 bis 5. Der Zuschuss beträgt aktuell bis zu 4.180 Euro je Maßnahme; leben mehrere Anspruchsberechtigte in einem Haushalt, kann sich der Höchstbetrag entsprechend der Zahl der Berechtigten erhöhen. Bei wesentlicher Veränderung der Pflegesituation kann der Zuschuss erneut beantragt werden.

Für Immobilienmakler ist beide Bedeutungen relevant: Im Mietverwaltungskontext bei der Beurteilung umlagefähiger Modernisierungen, im Verkaufs- und Beratungskontext bei älteren oder pflegebedürftigen Eigentümern und Käufern, die einen barrierefreien Umbau planen und dafür Fördermittel der Pflegekasse in Anspruch nehmen können.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter lässt im Rahmen einer Sanierung einen Aufzug in ein bestehendes Mehrfamilienhaus einbauen. Da hierdurch die allgemeinen Wohnverhältnisse aller Mieter dauerhaft verbessert werden, handelt es sich um eine wohnumfeldverbessernde Modernisierungsmaßnahme, deren Kosten anteilig auf die Miete umgelegt werden können. Parallel beantragt eine pflegebedürftige Mieterin mit Pflegegrad 2 bei ihrer Pflegekasse einen Zuschuss für den Einbau einer bodengleichen Dusche in ihrer Wohnung.

Rechtsgrundlage

  • § 555b Nr. 5 BGB – Modernisierungsmaßnahmen, durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden; umlagefähig nach § 559 BGB.
  • § 40 Abs. 4 SGB XI – Zuschuss der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bei Pflegebedürftigkeit (aktuell bis zu 4.180 Euro je Maßnahme).

Verwandte Begriffe