Wohnungsbindungsgesetz
Auch: WoBindG
Das Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) ist das Bundesgesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen. Es stellt sicher, dass öffentlich geförderter Wohnraum tatsächlich zu den vereinbarten Konditionen den begünstigten Haushalten zur Verfügung steht.
Ausführliche Erklärung
Das Wohnungsbindungsgesetz ergänzt die Förderregelungen des sozialen Wohnungsbaus, indem es die aus der öffentlichen Förderung folgenden Bindungen für den Vermieter konkret ausgestaltet. Es regelt insbesondere zwei Kernaspekte:
- Preisbindung: Der Vermieter darf für preisgebundenen Wohnraum nicht die freie Marktmiete verlangen, sondern ist auf die sogenannte Kostenmiete beschränkt, die sich aus den tatsächlichen laufenden Aufwendungen für das Objekt berechnet.
- Belegungsbindung: Die Wohnung darf regelmäßig nur an Haushalte vermietet werden, die die Einkommensgrenzen des sozialen Wohnungsbaus einhalten und dies durch einen Wohnberechtigungsschein nachweisen.
Das Gesetz gilt für Wohnraum, der mit öffentlichen Mitteln nach den Regelungen des sozialen Wohnungsbaus gefördert wurde, für die Dauer der im Förderbescheid festgelegten Bindungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist entfällt die Bindung, und der Wohnraum kann grundsätzlich frei vermietet werden.
Für die Praxis der Wohnungsvermittlung ist das WoBindG relevant, weil Vermieter und Makler bei preisgebundenen Objekten weder die Miethöhe noch die Mieterauswahl frei gestalten dürfen. Verstöße gegen die Zweckbestimmung – etwa eine überhöhte Miete oder die Vermietung an nicht berechtigte Haushalte – können ordnungswidrigkeitenrechtlich verfolgt werden und zur Rückforderung von Fördermitteln führen.
Beispiel aus der Praxis
Eine Wohnungsbaugesellschaft hat für ein Gebäude öffentliche Fördermittel erhalten und unterliegt deshalb nach dem Wohnungsbindungsgesetz für 25 Jahre einer Miet- und Belegungsbindung. Ein Makler, der eine dieser Wohnungen vermitteln soll, darf sie in dieser Zeit nur zur zulässigen Kostenmiete und nur an Inhaber eines gültigen Wohnberechtigungsscheins anbieten.
Rechtsgrundlage
- § 1 WoBindG – Zweckbestimmung und Anwendungsbereich des Gesetzes für öffentlich geförderten Wohnraum.
- § 8 WoBindG – Beschränkung der zulässigen Miete auf die Kostenmiete während der Bindungsfrist.