Wohnungseigentümerliste

Auch: Eigentümerliste · Eigentümerverzeichnis

Die Wohnungseigentümerliste ist ein vom Verwalter laufend aktualisiertes Verzeichnis, in dem alle Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit Namen, Anschrift, Einheit und Miteigentumsanteil erfasst sind. Sie ist die praktische Grundlage für Einladungen, Stimmrechte und Kostenverteilung.

Ausführliche Erklärung

Eine ausdrückliche gesetzliche Norm mit der Bezeichnung „Eigentümerliste" existiert im WEG nicht; die Pflicht zu ihrer Führung ergibt sich aber aus den allgemeinen Verwalteraufgaben (§ 27 WEG) und der Notwendigkeit, Eigentümerversammlungen ordnungsgemäß einzuberufen (§ 24 WEG) sowie Stimmrechte und Kostenverteilung korrekt zuzuordnen (§ 19 Abs. 2, § 16 WEG). In der Praxis ist die Liste eines der wichtigsten Arbeitsmittel des Verwalters:

  • Inhalt: Name, ladungsfähige Anschrift, Wohnungs-/Teileigentumsnummer, Miteigentumsanteil (MEA), häufig auch Bankverbindung für SEPA-Lastschrift des Hausgelds.
  • Aktualisierungspflicht: Bei jedem Eigentümerwechsel (Verkauf, Erbfall, Schenkung) muss die Liste angepasst werden. Grundlage ist die Veräußerungsanzeige des Notars bzw. die Meldung des neuen Eigentümers; der Grundbuchstand ist maßgeblich, nicht bloß der Kaufvertrag.
  • Bedeutung für Makler: Beim Verkauf einer Eigentumswohnung benötigt der Makler die Bestätigung des Verwalters, dass der Verkäufer als Eigentümer geführt wird, und muss nach Eigentumsübergang für die zeitnahe Ummeldung sorgen, da sonst Einladungen, Hausgeldabrechnungen oder eine erforderliche Verwalterzustimmung (§ 12 WEG a. F. bzw. vereinbarungsgemäß) an die falsche Person gehen.
  • Datenschutz: Die Liste enthält personenbezogene Daten und darf nur zweckgebunden für Verwaltungsangelegenheiten verwendet werden (DSGVO-Relevanz); eine Weitergabe an Dritte (z. B. Makler ohne berechtigtes Interesse) ist nicht ohne Weiteres zulässig.

Fehler oder Verzögerungen bei der Aktualisierung führen häufig zu Anfechtungsrisiken bei Beschlüssen, weil formal falsch geladen wurde.

Beispiel aus der Praxis

Nach dem notariellen Eigentumsübergang einer Wohnung meldet der Käufer dem Verwalter seinen Eigentumswechsel unter Vorlage des Grundbuchauszugs. Der Verwalter trägt ihn daraufhin in die Wohnungseigentümerliste ein, sodass er zur nächsten Eigentümerversammlung form- und fristgerecht eingeladen wird und ab diesem Zeitpunkt Hausgeld direkt von ihm eingezogen wird.

Rechtsgrundlage

  • § 27 WEG – allgemeine Aufgaben und Befugnisse des Verwalters, aus denen sich die Führung der Liste als Verwaltungsmaßnahme ableitet.
  • § 19 Abs. 2, § 24 WEG – Grundlage für die Notwendigkeit korrekter Eigentümerdaten bei Einberufung und Beschlussfassung.
  • Keine eigenständige, ausdrückliche gesetzliche Formvorschrift für die Liste selbst.

Verwandte Begriffe