Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden
Auch: Kooperationspflicht · Auskunftspflicht gegenüber Behörden
Immobilienmakler sind als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, mit Strafverfolgungsbehörden, der Financial Intelligence Unit (FIU) und Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, wenn diese im Zusammenhang mit Geldwäsche-, Terrorismusfinanzierungs- oder Sanktionsverdacht Auskünfte, Unterlagen oder Unterstützung anfordern.
Ausführliche Erklärung
Die Kooperationspflicht ergibt sich aus mehreren Normen des GwG und ist ein zentraler Baustein der Geldwäscheprävention, weil sie sicherstellt, dass die bei Verpflichteten erhobenen Daten den Ermittlungsbehörden auch tatsächlich zugänglich sind.
Kernpflichten:
- Auskunftspflicht (§ 52 GwG): Der Makler muss der Aufsichtsbehörde und weiteren zuständigen Stellen auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen, die für die Überwachung der Einhaltung geldwäscherechtlicher Pflichten von Bedeutung sind.
- Vorlage von Unterlagen: Dokumentierte Identifizierungsdaten, Transaktionsunterlagen und interne Risikobewertungen müssen auf Anforderung vorgelegt werden.
- Unterstützung bei Ermittlungen der FIU: Nach einer Verdachtsmeldung kann die FIU weitere Rückfragen stellen oder zusätzliche Unterlagen anfordern, die der Makler zeitnah zu beantworten hat.
- Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden nach der StPO: Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren (§ 161 StPO) können Polizei und Staatsanwaltschaft direkt Auskünfte und Unterlagen beim Makler anfordern, etwa im Rahmen eines Zeugenersuchens oder einer Durchsuchung.
Praxisrelevant für den Makler:
- Die Kooperationspflicht besteht unabhängig davon, ob der Makler selbst eine Verdachtsmeldung abgegeben hat – auch bei Ermittlungen gegen Dritte (z. B. den Käufer) kann der Makler als Auskunftsperson herangezogen werden.
- Verstöße gegen die Auskunftspflicht sind bußgeldbewehrt (§ 56 GwG) und können bei vorsätzlicher Verweigerung erheblich sanktioniert werden.
- Wichtig ist die Abgrenzung zum Verbot der Informationsweitergabe (Tipping-off-Verbot, § 47 GwG): Der Makler darf den Kunden nicht darüber informieren, dass eine Verdachtsmeldung erstattet wurde oder Ermittlungen laufen – die Kooperation erfolgt ausschließlich gegenüber den Behörden.
- Eine gute Dokumentation (Identifizierungsunterlagen, Aktenvermerke, Kommunikationsverlauf) erleichtert die zügige und vollständige Erfüllung der Auskunftspflicht erheblich.
Beispiel aus der Praxis
Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen einen Käufer wegen des Verdachts der Geldwäsche und fordert vom Makler sämtliche Unterlagen zur Kaufabwicklung sowie Auskunft über den Ablauf der Vertragsverhandlungen an. Der Makler stellt die angeforderten Dokumente vollständig zur Verfügung, informiert den Käufer jedoch nicht über das laufende Ermittlungsverfahren.