Zuteilung

Auch: Bauspar-Zuteilung · Zuteilungsreife

Die Zuteilung ist der Zeitpunkt, zu dem ein Bausparvertrag „zuteilungsreif" wird: Der Bausparer erhält seine angesparte Summe zuzüglich der ihm zustehenden Bausparsumme in Form eines zinsgünstigen Bauspardarlehens ausgezahlt, um damit eine wohnwirtschaftliche Maßnahme zu finanzieren.

Ausführliche Erklärung

Ein Bausparvertrag durchläuft typischerweise zwei Phasen: die Ansparphase, in der regelmäßig Sparbeiträge eingezahlt werden, und – nach der Zuteilung – die Darlehensphase, in der das restliche Bausparguthaben zur vereinbarten Bausparsumme als zinsgünstiges Bauspardarlehen ausgezahlt wird. Für die Zuteilung müssen in der Regel drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

1. Ein bestimmtes Mindestsparguthaben (je nach Tarif meist 30 bis 50 Prozent der vereinbarten Bausparsumme) muss angespart sein.

2. Eine bestimmte Mindestwartezeit seit Vertragsabschluss muss abgelaufen sein.

3. Die individuelle Bewertungszahl des Vertrags muss die von der Bausparkasse festgelegte Zielbewertungszahl erreichen oder übersteigen.

Die Bewertungszahl drückt aus, wie stark ein Bausparer im Verhältnis zu anderen Sparern desselben Tarifs „vorgeleistet" hat; sie berücksichtigt regelmäßig Höhe und Dauer des angesparten Guthabens. Da die Bewertungszahl auch vom Sparverhalten anderer Vertragsinhaber im Kollektiv abhängt, kann der genaue Zuteilungstermin nicht von vornherein exakt vorhergesagt werden – Bausparkassen dürfen sich nach dem Gesetz über Bausparkassen gerade nicht auf einen fest bestimmten Auszahlungstermin bei Vertragsabschluss festlegen.

Ist ein Vertrag zuteilungsreif, erhält der Bausparer eine Zuteilungsmitteilung. Er kann die Zuteilung annehmen und das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen, sie aber auch – etwa mangels aktuellen Finanzierungsbedarfs – zurückstellen und weiter ansparen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bausparer hat einen Vertrag über eine Bausparsumme von 100.000 Euro abgeschlossen und dafür 40.000 Euro angespart. Als seine Bewertungszahl die tarifliche Zielbewertungszahl erreicht und die Mindestwartezeit verstrichen ist, wird der Vertrag zuteilungsreif: Er kann die restlichen 60.000 Euro als zinsgünstiges Bauspardarlehen abrufen, um damit den Kauf einer Eigentumswohnung mitzufinanzieren.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über Bausparkassen (BSpkG) – regelt u. a., dass Bausparkassen sich nicht auf einen von vornherein feststehenden Zuteilungszeitpunkt festlegen dürfen; die konkreten Zuteilungsvoraussetzungen (Mindestsparguthaben, Bewertungszahl, Wartezeit) legt jede Bausparkasse in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) fest.

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