Basiszinssatz

Auch: Gesetzlicher Basiszinssatz

Der Basiszinssatz ist ein gesetzlich geregelter Referenzzinssatz nach § 247 BGB, der von der Deutschen Bundesbank zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres neu berechnet und bekanntgegeben wird. Er dient vor allem als Berechnungsgrundlage für gesetzliche Verzugszinsen.

Ausführliche Erklärung

Der Basiszinssatz selbst ist keine Finanzierungskonditionen einer Bank, sondern eine gesetzliche Referenzgröße, die sich am Zinsniveau der Europäischen Zentralbank orientiert (er wird aus dem Hauptrefinanzierungssatz der EZB abgeleitet und passt sich dessen Änderungen automatisch an). Für die Immobilien- und Maklerpraxis ist er in folgenden Zusammenhängen relevant:

  • Verzugszinsen: Gerät ein Schuldner mit einer Zahlung in Verzug, bemisst sich der gesetzliche Verzugszinssatz nach § 288 BGB als Basiszinssatz zzgl. eines Aufschlags – bei Verbrauchergeschäften 5 Prozentpunkte, bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung 9 Prozentpunkte. Dies betrifft z. B. verspätete Kaufpreiszahlungen, ausstehende Nebenkostenabrechnungen oder verspätete Provisionszahlungen.
  • Provisionsforderungen: Zahlt ein Auftraggeber die vereinbarte Maklerprovision nicht fristgerecht, kann der Makler ab Verzugseintritt Verzugszinsen auf Basis des Basiszinssatzes zzgl. Aufschlag geltend machen.
  • Kaufvertragliche Verzugsfälle: Auch bei verspäteter Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer oder verspäteter Übergabe durch den Verkäufer kann der Basiszinssatz zur Berechnung von Verzugsschäden herangezogen werden, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist.
  • Abgrenzung zu Bankzinsen: Der Basiszinssatz ist von den am Kapitalmarkt gehandelten Bauzinsen (Sollzins von Annuitätendarlehen) strikt zu unterscheiden – er hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Konditionen einer Baufinanzierung, sondern ist ausschließlich eine gesetzliche Rechengröße für Verzugsfälle.
  • Volatilität: Der Basiszinssatz kann positiv oder negativ sein und ändert sich halbjährlich automatisch; seine aktuelle Höhe wird von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht.

Beispiel aus der Praxis

Ein Käufer zahlt den vereinbarten Kaufpreis drei Wochen zu spät. Der Verkäufer kann für diesen Zeitraum Verzugszinsen in Höhe des zum Zeitpunkt des Verzugs geltenden Basiszinssatzes zuzüglich des gesetzlichen Aufschlags (5 oder 9 Prozentpunkte je nach Vertragspartei) verlangen, sofern der Kaufvertrag keine abweichende Regelung enthält.

Rechtsgrundlage

  • § 247 BGB – gesetzliche Definition und Berechnungsmethodik des Basiszinssatzes, halbjährliche Anpassung durch die Deutsche Bundesbank.
  • § 288 BGB – Verzugszinssatz als Basiszinssatz zzgl. 5 (Verbraucher) bzw. 9 (Unternehmer) Prozentpunkten.

Verwandte Begriffe