Bauanzeige

Auch: Kenntnisgabeverfahren · Anzeigepflichtiges Bauvorhaben

Die Bauanzeige ist die Mitteilung eines Bauvorhabens an die zuständige Bauaufsichtsbehörde, ohne dass dafür eine förmliche Baugenehmigung erforderlich ist. Sie kommt bei bestimmten kleineren oder in Bebauungsplangebieten liegenden Vorhaben zur Anwendung, die zwar genehmigungsfrei, aber nicht gänzlich kontrollfrei sind.

Ausführliche Erklärung

Die Landesbauordnungen unterscheiden grob drei Kategorien: genehmigungspflichtige Bauvorhaben (klassisches Baugenehmigungsverfahren), verfahrensfreie Bauvorhaben (z. B. kleine Gartenhäuser, Garagen unter bestimmter Größe – komplett ohne behördliche Beteiligung) und ein dazwischenliegendes Kenntnisgabe- oder Anzeigeverfahren. Bei Letzterem muss der Bauherr das Vorhaben der Behörde anzeigen und meist Bauunterlagen (Lageplan, Bauzeichnungen, Standsicherheitsnachweis) einreichen – die Behörde prüft aber nicht aktiv, sondern kann innerhalb einer Frist (häufig 1 Monat) Einwände erheben oder die Ausführung untersagen. Erfolgt kein Widerspruch, darf gebaut werden.

Die genauen Regelungen unterscheiden sich je Bundesland erheblich (z. B. "vereinfachtes Genehmigungsverfahren" in einigen Ländern vs. echtes Kenntnisgabeverfahren in anderen), daher ist eine pauschale bundesweite Aussage nicht möglich – der Makler sollte bei Bauvorhaben immer die konkrete Landesbauordnung und die zuständige Kommune konsultieren.

Für die Maklerpraxis ist relevant: Auch anzeigepflichtige Vorhaben müssen den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen (§ 30 BauGB) und bauordnungsrechtliche Abstandsflächen einhalten. Bauherren verwechseln häufig "genehmigungsfrei" mit "regelfrei" – das ist ein Irrtum, den der Makler im Beratungsgespräch richtigstellen sollte, da auch anzeigefreie oder anzeigepflichtige Vorhaben nachträglich beanstandet werden können, wenn sie gegen materielles Baurecht verstoßen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauherr möchte in einem Bebauungsplangebiet eine Garage mit 35 m² Grundfläche errichten. Nach der Landesbauordnung ist dieses Vorhaben nicht genehmigungspflichtig, muss aber der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ohne behördliche Beanstandung beginnt der Bauherr mit der Ausführung.

Rechtsgrundlage

  • Landesbauordnungen (LBO) – Regeln in unterschiedlicher Ausgestaltung das Kenntnisgabe- bzw. Anzeigeverfahren für bestimmte Bauvorhaben; die konkreten Schwellenwerte und Fristen variieren je Bundesland.
  • § 30 BauGB – Materielle Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bleibt auch bei anzeigepflichtigen Vorhaben zu beachten.

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