Kenntnisgabeverfahren
Auch: Verfahren nach § 51 LBO Baden-Württemberg
Das Kenntnisgabeverfahren ist eine baden-württembergische Besonderheit des Baurechts: Statt einen Bauantrag zu stellen und auf eine Genehmigung zu warten, zeigt der Bauherr sein Vorhaben lediglich der Gemeinde an und kann nach Ablauf einer Frist mit dem Bau beginnen, sofern keine Einwände erhoben werden.
Ausführliche Erklärung
Das Verfahren ist in § 51 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) geregelt und kommt für bestimmte Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans in Betracht, die weder Sonderbauten sind noch von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichen. Bayern kennt ein vergleichbares Verfahren unter der Bezeichnung „Genehmigungsfreistellung" (Art. 58 BayBO) – rechtlich und terminologisch ist dies jedoch vom Kenntnisgabeverfahren zu unterscheiden.
Für Makler relevant:
- Ablauf: Der Bauherr reicht die Bauvorlagen (Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Standsicherheitsnachweis) bei der Gemeinde ein. Diese leitet sie an die Bauaufsichtsbehörde weiter und kann innerhalb eines Monats erklären, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll (z. B. bei Zweifeln an der Zulässigkeit). Erfolgt kein Widerspruch, darf nach Ablauf der Monatsfrist mit dem Bau begonnen werden – ohne dass eine förmliche Baugenehmigung erteilt wird.
- Voraussetzungen: Vorhaben muss im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, die Erschließung muss gesichert sein, und es darf sich nicht um einen Sonderbau (z. B. Hochhaus, Versammlungsstätte) handeln.
- Risiko für den Bauherrn: Da keine behördliche Prüfung stattfindet, trägt der Bauherr die volle Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seines Vorhabens (insbesondere Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan). Es gibt keinen "Bestandsschutz durch Genehmigung" wie beim regulären Verfahren.
- Praxisrelevanz für Makler: Bei Objekten in Baden-Württemberg, die im Kenntnisgabeverfahren errichtet wurden, sollten Makler prüfen, ob eine formlose Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde oder zumindest Nachweise über die fristgerechte Anzeige vorliegen, da beim Verkauf oft nach einer "Baugenehmigung" gefragt wird, die es in diesem Verfahren so nicht gibt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauherr in Stuttgart möchte ein Einfamilienhaus im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichten, das den Festsetzungen vollständig entspricht. Statt eines regulären Bauantrags reicht er die Unterlagen im Kenntnisgabeverfahren bei der Gemeinde ein. Nach Ablauf der einmonatigen Frist ohne Einwände beginnt er mit dem Bau, ohne eine förmliche Baugenehmigung erhalten zu haben.
Rechtsgrundlage
§ 51 LBO (Landesbauordnung für Baden-Württemberg) – regelt Voraussetzungen und Ablauf des Kenntnisgabeverfahrens als Sonderform des vereinfachten Genehmigungsverfahrens, ausschließlich in Baden-Württemberg anwendbar. Bayern hat mit der „Genehmigungsfreistellung" (Art. 58 BayBO) ein ähnliches, aber eigenständig benanntes Verfahren.