Baubetreuer (§34c)

Auch: Baubetreuung

Der Baubetreuer organisiert gewerbsmäßig Bauvorhaben für einen Auftraggeber – im Unterschied zum Bauträger jedoch im fremden Namen und auf fremde Rechnung. Er benötigt dafür ebenso wie Makler und Bauträger eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c GewO.

Ausführliche Erklärung

§ 34c GewO fasst mehrere verwandte, aber rechtlich unterschiedliche Tätigkeiten unter einem Erlaubnisvorbehalt zusammen: Makler (Nr. 1), Darlehensvermittler (Nr. 2), Bauträger und Baubetreuer (gemeinsam in Nr. 3) sowie Wohnimmobilienverwalter (Nr. 4). Der Baubetreuer unterscheidet sich vom Bauträger dadurch, dass er nicht im eigenen Namen und auf eigenes wirtschaftliches Risiko baut, sondern als Dienstleister im Namen und für Rechnung des Bauherrn handelt – er koordiniert Planung, Vergabe, Bauüberwachung und Mittelverwendung, ohne selbst Eigentümer oder Vertragspartner der Bauleistungen zu werden.

In der Praxis ist die reine Baubetreuung heute seltener als das Bauträgergeschäft, kommt aber bei größeren privaten Bauvorhaben, öffentlich geförderten Bauprojekten oder bei institutionellen Auftraggebern (z. B. Wohnungsbaugesellschaften, die einen externen Baubetreuer beauftragen) vor. Relevante Pflichten des Baubetreuers:

  • Erlaubnispflicht nach § 34c GewO mit denselben Zuverlässigkeits- und Vermögensanforderungen wie beim Makler (geordnete Vermögensverhältnisse, keine einschlägigen Vorstrafen).
  • Anwendung der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV): Regelungen zur Verwendung von Kundengeldern, Sicherheitsleistungen und Buchführungspflichten gelten entsprechend, da der Baubetreuer regelmäßig mit Vorauszahlungen der Bauherren umgeht.
  • Sonderkündigungsrechte und Informationspflichten gegenüber dem Bauherrn zu Kosten, Terminen und Vergabeentscheidungen.

Für Makler ist die Abgrenzung wichtig, weil sie bei Zusatzleistungen rund um Neubauprojekte (Betreuung, Vergabemanagement) selbst in den Anwendungsbereich der Baubetreuer-Erlaubnis fallen können, wenn sie über die reine Vermittlung hinausgehen.

Beispiel aus der Praxis

Eine Erbengemeinschaft möchte auf einem geerbten Grundstück ein Mehrfamilienhaus errichten, hat aber keine eigene Bauexpertise. Sie beauftragt einen gewerblich zugelassenen Baubetreuer, der im Namen der Erbengemeinschaft Architekten, Bauunternehmen und Handwerker koordiniert, Rechnungen prüft und die Mittelverwendung überwacht – die Bauverträge selbst schließt die Erbengemeinschaft ab.

Rechtsgrundlage

  • § 34c Abs. 1 Nr. 3 GewO – Erlaubnispflicht für Baubetreuer (gemeinsam mit Bauträgern in dieser Nummer geregelt).
  • Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) – Pflichten zu Kundengeldsicherung, Buchführung und Sicherheitsleistungen.

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