Darlehensvermittler (§34c)
Auch: Gewerblicher Darlehensvermittler
Ein Darlehensvermittler nach § 34c GewO vermittelt gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen und benötigt hierfür eine gewerberechtliche Erlaubnis. Für die Vermittlung von grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherdarlehen (Immobilienfinanzierungen) gilt seit 2016 die speziellere Erlaubnispflicht nach § 34i GewO.
Ausführliche Erklärung
§ 34c GewO regelt neben Maklern, Bauträgern und Baubetreuern auch die Darlehensvermittlung als eigenständigen erlaubnispflichtigen Tatbestand (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO): Wer gewerbsmäßig Verträge über Darlehen jeder Art vermitteln will, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für Immobilienmakler ist diese Vorschrift relevant, weil sie häufig ergänzend Finanzierungskontakte für ihre Käufer vermitteln.
Entscheidend ist die Abgrenzung zu § 34i GewO, der seit Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2016 speziell für die gewerbliche Vermittlung und Beratung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen gilt – also grundpfandrechtlich besicherten Krediten für private Verbraucher zum Erwerb oder Bau von Wohnimmobilien. Für diese spezielle Tätigkeit reicht die allgemeine Erlaubnis nach § 34c GewO nicht aus; erforderlich ist eine gesonderte Erlaubnis nach § 34i GewO mit eigenen Sachkunde- und Fortbildungsanforderungen.
Praktisch bedeutet das für Makler:
- Reine Empfehlung eines Finanzierungspartners ohne eigene Vermittlungstätigkeit (bloßer Kontaktverweis) ist meist erlaubnisfrei.
- Aktive Vermittlung von Immobilienkrediten (Beratung zu Konditionen, Einholung von Finanzierungsangeboten, Unterstützung beim Kreditantrag) erfordert die Erlaubnis nach § 34i GewO.
- Allgemeine Darlehensvermittlung außerhalb des Immobilienbereichs (z. B. gewerbliche Betriebsmittelkredite) fällt weiterhin unter § 34c GewO.
Beide Erlaubnisse setzen persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und – bei § 34i GewO verpflichtend, bei § 34c GewO je nach Landesregelung – einen Sachkundenachweis voraus.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler bietet seinen Käufern an, passende Immobilienfinanzierungen bei verschiedenen Banken einzuholen, Konditionen zu vergleichen und beim Kreditantrag zu unterstützen. Da es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehen handelt, benötigt er hierfür eine gesonderte Erlaubnis nach § 34i GewO – die bloße Maklererlaubnis nach § 34c GewO deckt diese Tätigkeit nicht ab.
Rechtsgrundlage
- § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO – Erlaubnispflicht für allgemeine gewerbliche Darlehensvermittlung.
- § 34i GewO – Speziellere Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen seit 2016.