Baumarkt

Auch: Baumarktimmobilie · Fachmarkt für Baubedarf

Ein Baumarkt ist eine großflächige Einzelhandelsimmobilie, in der Baustoffe, Werkzeuge, Garten- und Heimwerkerartikel verkauft werden. Aus Immobiliensicht zählt er zur Kategorie der großflächigen Fachmärkte und wird häufig als Einzelinvestment oder Teil eines Fachmarktzentrums gehandelt.

Ausführliche Erklärung

Baumärkte gehören planungsrechtlich zum großflächigen Einzelhandel (§ 11 Abs. 3 BauNVO), sobald die Verkaufsfläche 800 m² übersteigt – ab dieser Schwelle greifen besondere Anforderungen an die Standortsteuerung (Sondergebiet, Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente außerhalb integrierter Lagen). Für Makler und Investoren ist der Baumarkt ein eigener Assettyp innerhalb der Gewerbeimmobilien mit typischen Merkmalen:

  • Langfristige Einzelmietverträge, meist mit bonitätsstarken Filialisten (z. B. Bau- und Heimwerkerketten) über 10-15 Jahre Laufzeit, oft mit Verlängerungsoptionen.
  • Großflächige Standorte an verkehrsgünstigen Lagen (Gewerbegebiete, Stadtrandlagen) mit großem Freiflächenanteil für Außenlager, Gartenmarkt und Parkplätze.
  • Drittverwendungsfähigkeit als zentrales Bewertungskriterium: Baumarktimmobilien sind oft sehr spezifisch gebaut (Hallenhöhe, Lastannahmen, Rampen), was bei Mieterausfall die Nachvermietung erschwert und im Verkehrswertgutachten berücksichtigt werden muss.
  • Fachmarktzentren: Baumärkte sind häufig Ankermieter in Fachmarktzentren neben Möbel-, Elektro- oder Lebensmitteldiscountern, was die Investmentqualität durch Mietermix und Frequenzbringer-Effekt erhöht.

Bei der Bewertung spielt neben Lage und Mietvertragslaufzeit auch die Drittverwendungsfähigkeit der Bausubstanz eine zentrale Rolle für die Rendite-Risiko-Einschätzung.

Beispiel aus der Praxis

Ein Immobilienfonds erwirbt ein Baumarktgrundstück mit 12.000 m² Verkaufs- und Lagerfläche, das langfristig an eine bundesweite Baumarktkette vermietet ist. Der Kaufpreis orientiert sich an der Jahresmiete multipliziert mit dem marktüblichen Vervielfältiger für Fachmarktimmobilien, unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des Mietvertrags.

Rechtsgrundlage

  • § 11 Abs. 3 BauNVO – Sonderregelung für großflächigen Einzelhandel ab 800 m² Verkaufsfläche.
  • ImmoWertV – Bewertungsgrundlage für die Verkehrswertermittlung gewerblich genutzter Fachmarktimmobilien.

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