Bautenstand
Auch: Baufortschritt · Fertigstellungsgrad
Der Bautenstand beschreibt, wie weit ein Bauvorhaben zu einem bestimmten Zeitpunkt fortgeschritten ist – ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtleistung oder anhand erreichter Bauphasen wie Rohbau, Dach dicht oder Innenausbau. Bei Bauträgerprojekten ist der Bautenstand die Grundlage für die ratierliche Fälligkeit der Kaufpreisraten.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist der Bautenstand vor allem bei der Vermittlung von Bauträgerobjekten ("Kauf vom Bauträger") zentral, weil er unmittelbar mit dem Zahlungsplan verknüpft ist.
Kernaspekte:
- Zahlungsplan nach § 3 MaBV: Die Makler- und Bauträgerverordnung schreibt für Bauträgerverträge einen gestaffelten Zahlungsplan vor, bei dem Kaufpreisraten erst fällig werden, wenn bestimmte Bautenstände nachweislich erreicht sind (z. B. 30 % nach Beginn der Erdarbeiten, weitere Raten nach Rohbau, Dachdeckung, Fenstereinbau, Innenputz usw.).
- Feststellung des Bautenstands: Üblicherweise bestätigt ein unabhängiger Sachverständiger oder der Bauleiter den erreichten Bautenstand, bevor die entsprechende Kaufpreisrate beim Notar oder der finanzierenden Bank angefordert wird.
- Praxisrelevanz für Makler: Käufer von Bauträgerobjekten fragen häufig nach dem aktuellen Bautenstand, um die Plausibilität des Fertigstellungstermins und der fälligen Raten einzuschätzen. Ein Bautenstand, der deutlich hinter dem Bauzeitenplan zurückbleibt, kann auf eine drohende Bauverzögerung hinweisen.
- Bewertungsrelevanz: Bei der Immobilienbewertung im Bau befindlicher Objekte (z. B. für Finanzierungszwecke) wird der Bautenstand als Grundlage für die Bemessung des bereits geschaffenen Werts herangezogen.
Der Bautenstand ist damit sowohl ein bautechnischer als auch ein rechtlich-finanzieller Begriff, der Käuferschutz und Zahlungssicherheit im Bauträgergeschäft gewährleisten soll.
Beispiel aus der Praxis
Ein Käufer hat einen Bauträgervertrag über eine Eigentumswohnung abgeschlossen. Nach Fertigstellung des Rohbaus und Eindeckung des Dachs bestätigt der Bausachverständige den entsprechenden Bautenstand, woraufhin die nächste Kaufpreisrate gemäß dem im Vertrag festgelegten Zahlungsplan fällig wird.
Rechtsgrundlage
- § 3 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) – Regelt den ratierlichen Zahlungsplan in Abhängigkeit vom Bautenstand.
- § 632a BGB – Abschlagszahlungen beim Werkvertrag, ergänzend zur MaBV-Systematik.
- Keine eigenständige gesetzliche Definition des Begriffs "Bautenstand"; er wird in Fachpraxis und MaBV-Kontext verwendet.