Bauzeitenplan

Auch: Terminplan · Bauablaufplan

Der Bauzeitenplan ist ein meist digital erstellter zeitlicher Ablaufplan, der Baubeginn, wichtige Zwischentermine der einzelnen Gewerke und den voraussichtlichen Fertigstellungstermin eines Bauvorhabens festlegt. Er dient als zentrales Steuerungsinstrument, um alle am Bau Beteiligten zeitlich zu koordinieren.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist der Bauzeitenplan vor allem bei der Vermittlung von Bauträgerprojekten und Neubauten relevant, da er Käufern und Mietern einen realistischen Anhaltspunkt für den Übergabetermin liefert.

Wesentliche Merkmale:

  • Erstellung: In der Regel erstellt der Architekt oder Bauleiter den Bauzeitenplan auf Basis der Leistungsphasen der HOAI, meist als Balken- (Gantt-) Diagramm mit den einzelnen Gewerken und deren Abhängigkeiten.
  • Meilensteine: Typische Zwischentermine sind Baubeginn, Rohbaufertigstellung, "Dach dicht", Fenstereinbau, Innenausbau und Übergabe – diese Meilensteine korrelieren häufig mit dem Bautenstand, der bei Bauträgerverträgen die Fälligkeit der Kaufpreisraten auslöst.
  • Abhängigkeiten und Pufferzeiten: Ein guter Bauzeitenplan berücksichtigt Vorlaufzeiten für Materiallieferungen, saisonale Witterungsrisiken (z. B. Frostperioden für Betonarbeiten) und Pufferzeiten für unvorhergesehene Verzögerungen.
  • Steuerungsinstrument: Abweichungen vom Bauzeitenplan werden im Bautagebuch dokumentiert und können bei erheblichen Verzögerungen zu Behinderungsanzeigen (§ 6 VOB/B) oder vertraglichen Konsequenzen führen.
  • Vertragsrelevanz: Bei Bauträgerverträgen mit Verbrauchern ist ein verbindlicher Fertigstellungstermin oder zumindest die Dauer der Bauausführung nach § 650k BGB anzugeben, wofür der Bauzeitenplan die fachliche Grundlage liefert.

Für Makler ist die Fähigkeit, einen Bauzeitenplan zu lesen und dessen Plausibilität einzuschätzen, ein wichtiger Baustein der Beratungskompetenz gegenüber Käufern von Neubau- und Bauträgerobjekten.

Beispiel aus der Praxis

Für ein Mehrfamilienhausprojekt erstellt der Architekt einen Bauzeitenplan mit Baubeginn im März, Rohbaufertigstellung im Juli, Dachdeckung im August und geplanter Übergabe an die Käufer im April des Folgejahres. Verzögerungen bei der Fensterlieferung im Herbst führen zu einer Anpassung des Plans und einer Verschiebung der Übergabe um sechs Wochen.

Rechtsgrundlage

  • § 271 BGB – Grundregel zur Fälligkeit von Leistungen, sofern der Bauzeitenplan keine abweichenden Termine bestimmt.
  • § 5, § 6 VOB/B – Regelungen zu Ausführungsfristen und Behinderungsanzeigen bei Abweichungen vom Bauzeitenplan.
  • § 650k BGB – Pflicht zur Angabe verbindlicher Fertigstellungstermine im Verbraucherbauvertrag.

Verwandte Begriffe