Bauweisen
Auch: Baumethoden · Konstruktionsweisen
Bauweisen ist der Oberbegriff für die grundlegenden Methoden, nach denen die tragende Konstruktion eines Gebäudes ausgeführt wird. Im Bauplanungsrecht bezeichnet der Begriff daneben die Art der Anordnung von Gebäuden zur seitlichen Grundstücksgrenze.
Ausführliche Erklärung
Im bautechnischen Sinn beschreibt „Bauweise" die konstruktive Grundlogik, nach der ein Gebäude errichtet wird. Zu den wichtigsten Bauweisen zählen:
- Massivbauweise – tragende Wände und Decken aus Mauerwerk oder Beton; in Deutschland die am weitesten verbreitete Bauweise für Wohngebäude.
- Skelettbauweise – ein Tragskelett aus Stützen und Trägern (Stahl, Beton oder Holz) übernimmt die Lasten, Wände sind nichttragend; typisch für Gewerbe- und Hallenbauten.
- Holzbauweise – u. a. Holzrahmenbau, Blockbau oder Holzskelettbau; punktet mit kurzer Bauzeit und guter Ökobilanz, ist aber oft weniger spannweitenfähig als Massivbauweisen.
- Fertigbauweise – weitgehend werkseitig vorgefertigte Bauteile oder Raummodule, die vor Ort montiert werden; verkürzt die Bauzeit erheblich.
Davon zu unterscheiden ist der bauplanungsrechtliche Begriff der Bauweise nach § 22 BauNVO, der die Anordnung von Gebäuden im Verhältnis zur seitlichen Grundstücksgrenze regelt: In der offenen Bauweise werden Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzel-, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet (Längenbegrenzung 50 m), in der geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand, sodass die Gebäude aneinandergrenzen. Der Bebauungsplan kann davon abweichende Bauweisen festsetzen.
Für Makler ist die Unterscheidung in beiderlei Hinsicht relevant: Die konstruktive Bauweise beeinflusst Baukosten, Bauzeit, Schall- und Wärmeschutz sowie die Sanierungsfähigkeit eines Gebäudes, während die planungsrechtliche Bauweise bestimmt, ob und wie ein Grundstück überhaupt bebaut oder erweitert werden darf.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauträger vergleicht für ein Neubauprojekt Massivbauweise und Holzrahmenbauweise hinsichtlich Baukosten und Bauzeit, während er parallel im Bebauungsplan prüft, ob für das Grundstück offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt ist, um die zulässige Gebäudeform zu bestimmen.
Rechtsgrundlage
- § 22 BauNVO – definiert offene und geschlossene Bauweise als planungsrechtliche Kategorien der Gebäudeanordnung zur Grundstücksgrenze.
- Für die konstruktive Bauweise (Massiv-, Skelett-, Holzbau) besteht keine eigene gesetzliche Regelung; maßgeblich sind die anerkannten Regeln der Technik und die einschlägigen Bauproduktnormen.