Doppelte Haushaltsführung

Auch: Zweitwohnung aus beruflichen Gründen

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und zusätzlich am Beschäftigungsort wohnt. Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen kann er unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Ausführliche Erklärung

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG erkennt Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten an, wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: Der Arbeitnehmer unterhält einen eigenen Hausstand außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte, er wohnt auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, und die Zweitwohnung wurde aus beruflichem Anlass begründet.

Ein "eigener Hausstand" setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine Wohnung innehat – als Eigentümer oder Mieter – und sich finanziell an den laufenden Kosten der Lebensführung angemessen beteiligt. Eine rein symbolische Kostenbeteiligung reicht nicht aus; nach der Rechtsprechung ist regelmäßig von einer ausreichenden Beteiligung auszugehen, wenn die Barleistungen mehr als 10 Prozent der monatlich anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung (Miete, Nebenkosten, Verpflegung u. Ä.) betragen.

Absetzbar sind unter anderem die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort (bis zu einer gesetzlichen Höchstgrenze), Fahrtkosten für die erste und letzte Fahrt sowie für wöchentliche Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwand für eine Übergangszeit sowie Umzugskosten. Für Immobilienmakler ist der Begriff relevant, wenn Kunden aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung anmieten oder kaufen und nach der steuerlichen Absetzbarkeit der damit verbundenen Kosten fragen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Arbeitnehmer wohnt mit seiner Familie in Leipzig und tritt eine neue Stelle in München an. Er behält seinen Hausstand in Leipzig (an dessen Kosten er sich weiterhin beteiligt) und mietet zusätzlich eine kleine Wohnung in München an. Da alle Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung erfüllt sind, kann er die Münchner Miete, die Fahrtkosten für die wöchentliche Familienheimfahrt und den Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend machen.

Rechtsgrundlage

  • § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG – Voraussetzungen und Umfang der als Werbungskosten abzugsfähigen Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung.

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