Doppelte Provision
Auch: Doppeltes Maklerhonorar · Provision von beiden Seiten
"Doppelte Provision" beschreibt umgangssprachlich die Situation, dass derselbe Makler bei einem Geschäft von beiden Vertragsparteien Provision kassiert. Das ist in Deutschland - anders als der kritische Unterton des Begriffs vermuten lässt - grundsätzlich zulässig, unterliegt seit Ende 2020 aber strengen Vorgaben zur Aufteilung und setzt in jedem Fall eine offene, treuegemäße Tätigkeit des Maklers gegenüber beiden Seiten voraus.
Ausführliche Erklärung
Der Begriff wird oft kritisch verwendet, weil er suggeriert, der Makler bereichere sich unangemessen "doppelt" an einem einzigen Geschäft. Rechtlich ist zu unterscheiden:
- Zulässige doppelte Provisionsnahme: Tritt der Makler offen für beide Parteien auf (Doppeltätigkeit) und klärt beide darüber auf, ist die Vereinnahmung von Provision beider Seiten grundsätzlich erlaubt. Beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern durch Verbraucher ist seit dem 23. Dezember 2020 zwingend, dass beide Seiten in gleicher Höhe zur Zahlung verpflichtet werden (§ 656c BGB) - eine einseitig überhöhte "doppelte" Belastung einer Partei ist damit ausgeschlossen.
- Unzulässige, verdeckte doppelte Provisionsnahme: Kassiert der Makler dagegen verdeckt von beiden Seiten, ohne dies offenzulegen, oder handelt er dabei treuwidrig zugunsten nur einer Partei, verwirkt er nach § 654 BGB seinen gesamten Provisionsanspruch - und zwar gegenüber beiden Parteien, nicht nur gegenüber der benachteiligten.
- Historische Kritik: Vor der Reform 2020 konnte die Aufteilung der doppelten Provision frei vereinbart werden, was in der Praxis häufig zulasten des Käufers ging (dieser zahlte oft die volle Provision, obwohl der Verkäufer den Makler beauftragt hatte). Diese Schieflage war der Auslöser für die gesetzliche Neuregelung.
Für Makler ist entscheidend, doppelte Provisionsnahme immer offen zu kommunizieren, die gesetzliche Halbteilung bei Wohnimmobilien einzuhalten und keine Umgehungskonstruktionen (z. B. überhöhte einseitige Zusatzgebühren) zu verwenden, um die Teilungsregel faktisch auszuhebeln.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler ist sowohl für die Verkäuferin eines Einfamilienhauses als auch für den Käufer tätig und stellt beiden Seiten eine Provision von je 3,57 % in Rechnung - insgesamt "doppelte Provision" für ein einziges Geschäft. Da beide Parteien offen informiert wurden und gleich hoch belastet werden, ist dies zulässig. Hätte der Makler dem Käufer 6 % und der Verkäuferin nur 1,14 % berechnet, wäre die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen § 656c BGB unwirksam gewesen.
Rechtsgrundlage
- § 654 BGB - Vollständiger Verlust des Provisionsanspruchs bei treuwidriger, insbesondere verdeckter Tätigkeit für beide Seiten.
- § 656c BGB - Zwingende gleich hohe Provisionsbelastung beider Parteien bei offener Doppeltätigkeit im Wohnimmobilienkauf.