Erstrisikoversicherung

Auch: Versicherung auf erstes Risiko

Bei der Erstrisikoversicherung verzichtet der Versicherer auf die sonst übliche Prüfung, ob die Versicherungssumme dem tatsächlichen Wert des versicherten Objekts entspricht (Unterversicherungsverzicht). Er zahlt im Schadenfall bis zur vereinbarten Summe, unabhängig davon, ob diese den vollen Wert abdeckt.

Ausführliche Erklärung

Im Regelfall gilt in der Sachversicherung der Grundsatz der Unterversicherung: Entspricht die Versicherungssumme nicht dem tatsächlichen Versicherungswert, wird die Entschädigung anteilig gekürzt (§ 75 VVG). Bei der Erstrisikoversicherung wird dieser Grundsatz vertraglich ausgeschlossen – der Versicherer leistet bis zur vereinbarten Summe voll, ohne eine Unterversicherungsprüfung vorzunehmen.

Für die Immobilienpraxis ist die Erstrisikodeckung vor allem bei Risiken relevant, deren maximaler Schaden schwer im Voraus zu beziffern ist oder die typischerweise nur Teilschäden verursachen, etwa:

  • Elementarschäden (z. B. Rückstau- oder Überschwemmungsschäden werden häufig auf erstes Risiko versichert, da ein Totalschaden des gesamten Gebäudes selten ist),
  • Aufräumungs- und Dekontaminationskosten nach einem Schaden,
  • Mehrkosten durch behördliche Auflagen (z. B. bei Wiederaufbau nach neuen Bauvorschriften),
  • Rohrbruchkosten außerhalb des eigentlichen Gebäudes (Zuleitungsrohre auf dem Grundstück).

Für den Makler bedeutet dies bei der Beratung: Erstrisikosummen sollten realistisch anhand der zu erwartenden Schadenhöhe gewählt werden, da im Schadenfall über die vereinbarte Summe hinaus keine Zahlung erfolgt – anders als bei einer Vollwertversicherung, die den kompletten Wiederherstellungswert abdeckt. Die Erstrisikoversicherung schützt somit primär vor Kürzungen wegen Unterversicherung, nicht vor einer zu niedrig gewählten Deckungssumme selbst.

Beispiel aus der Praxis

Eine Eigentümergemeinschaft schließt für Rückstauschäden eine Zusatzdeckung auf erster-Risiko-Basis mit einer Versicherungssumme von 50.000 Euro ab. Bei einem Schaden von 30.000 Euro zahlt der Versicherer die volle Summe, ohne den Gesamtwert des Gebäudes zu prüfen. Ein Schaden von 70.000 Euro würde dagegen nur bis zur vereinbarten Summe von 50.000 Euro erstattet.

Rechtsgrundlage

  • § 75 VVG – Regelt die Unterversicherung als Regelfall in der Sachversicherung; die Erstrisikoversicherung stellt eine vertraglich vereinbarte Ausnahme von diesem Grundsatz dar.

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