Flurnummer
Auch: Flurbezeichnung
Die Flurnummer bezeichnet eine bestimmte, zusammenhängende Flur innerhalb einer Gemarkung im amtlichen Liegenschaftskataster. Zusammen mit der Flurstücksnummer identifiziert sie ein Grundstück eindeutig und dient als Grundlage für die Grundbuchbezeichnung.
Ausführliche Erklärung
Das deutsche Kataster gliedert das Bundesgebiet hierarchisch: Gemarkung → Flur → Flurstück. Die Flurnummer bezeichnet dabei eine Untereinheit der Gemarkung – meist einen zusammenhängenden, historisch gewachsenen Bereich (z. B. entstanden aus früheren Fluraufteilungen der Landwirtschaft) – innerhalb derer die einzelnen Flurstücke fortlaufend nummeriert sind.
Für den Makler praxisrelevant:
- Eindeutige Identifikation: Die vollständige Katasterbezeichnung eines Grundstücks setzt sich aus Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer zusammen (z. B. „Gemarkung Musterstadt, Flur 12, Flurstück 45/2"). Diese Angabe – nicht die postalische Adresse – ist im Grundbuch und Kaufvertrag maßgeblich.
- Herkunft aus historischer Vermessung: Fluren gehen häufig auf die Grundsteuervermessungen und Flurbereinigungen des 19. Jahrhunderts zurück und haben in vielen Regionen keine erkennbare Systematik mehr – sie sind reine Verwaltungseinheiten.
- Bedeutung für Grundbuchauszug und Kaufvertrag: Im notariellen Kaufvertrag wird das Grundstück stets mit Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer bezeichnet, nicht (nur) mit der Adresse – Verwechslungen sind sonst möglich, insbesondere bei Teilflächen oder Neuvermessungen.
- Abgrenzung zur Flurstücksnummer: Die Flurnummer bezeichnet den größeren Bereich, die Flurstücksnummer die kleinste vermessene Grundstückseinheit darin. Beide zusammen ergeben die eindeutige Bezeichnung.
- Auskunft: Flurnummer und zugehörige Flurstücksdaten sind über das Liegenschaftskataster bzw. Auszüge aus ALKIS (Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem) beim Katasteramt erhältlich.
Beispiel aus der Praxis
Im Grundbuchauszug eines Reihenhausgrundstücks steht: „Gemarkung Oberdorf, Flur 7, Flurstück 213/4, Wohnhaus, Hof- und Gebäudefläche, 320 m²." Hier ist „Flur 7" die Flurnummer, die den betreffenden Gemarkungsbereich innerhalb Oberdorf bezeichnet, in dem sich das konkrete Flurstück 213/4 befindet.
Rechtsgrundlage
- Vermessungs- und Katastergesetze der Länder – Regeln die Führung des Liegenschaftskatasters und die Flureinteilung, da das Vermessungswesen Ländersache ist.
- § 2 GBO – Verweist für die Grundstücksbezeichnung im Grundbuch auf die katastermäßige Bezeichnung einschließlich Flur und Flurstück.