Herbeiführung des Versicherungsfalls
Auch: Vorsätzliche Schadenherbeiführung · Grob fahrlässige Schadenherbeiführung
Die Herbeiführung des Versicherungsfalls bezeichnet die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung eines Schadens durch den Versicherungsnehmer selbst. Sie führt nach dem Versicherungsvertragsgesetz zur vollständigen oder anteiligen Leistungsfreiheit des Versicherers.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist dieser Punkt bei jeder Schadenregulierung im Zusammenhang mit Wohngebäude-, Hausrat- oder Haftpflichtversicherung relevant, weil er über die Auszahlung oder Ablehnung eines Schadens entscheidet:
- Vorsatz (§ 81 Abs. 1 VVG): Führt der Versicherungsnehmer den Schaden absichtlich herbei (z. B. Inbrandsetzung des eigenen Hauses), ist der Versicherer vollständig leistungsfrei. Zusätzlich drohen strafrechtliche Konsequenzen (Versicherungsbetrug, § 263 StGB).
- Grobe Fahrlässigkeit (§ 81 Abs. 2 VVG): Bei grob fahrlässiger Verursachung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen (Quotelung). Die Bandbreite reicht in der Praxis von leichten Kürzungen bei geringer Fahrlässigkeit bis zur vollständigen Leistungsfreiheit bei besonders schwerem Verschulden.
- Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit: Nur einfache, alltägliche Unachtsamkeit (z. B. kurzzeitiges Vergessen der Herdplatte) führt regelmäßig zu keiner Leistungskürzung – dieses Risiko ist gerade der Zweck der Versicherung.
- Beweislast: Der Versicherer muss Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beweisen; in der Praxis wird häufig um die Einstufung des Verschuldensgrads gestritten (Gutachten, Sachverständige).
- Praxisrelevanz für Makler: Bei der Schadenbegleitung sollte der Makler den Kunden nie zu Aussagen drängen, die eine grobe Fahrlässigkeit nahelegen, und stattdessen auf eine korrekte, vollständige Schadenmeldung hinwirken. Auch bei der Beratung zu "Grobe-Fahrlässigkeit-Einschluss"-Klauseln (Verzicht auf Einwand bei einfacher/mittlerer grober Fahrlässigkeit) kann der Makler echten Mehrwert bieten.
Beispiel aus der Praxis
Ein Hausbesitzer lässt beim Grillen auf der Terrasse eine offene Feuerschale unbeaufsichtigt neben trockenem Gestrüpp stehen und verursacht dadurch einen Gebäudebrand. Der Sachverständige stuft dies als grobe Fahrlässigkeit ein. Der Wohngebäudeversicherer kürzt die Entschädigung um 50 Prozent, statt sie vollständig zu verweigern, da kein Vorsatz vorlag.
Rechtsgrundlage
- § 81 Abs. 1 VVG – Vollständige Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls.
- § 81 Abs. 2 VVG – Quotelung der Leistung bei grober Fahrlässigkeit entsprechend der Schwere des Verschuldens.
- § 82 VVG – Ergänzende Regelung zur Schadenabwendung und -minderung (Rettungspflicht).