Hochhausbau
Auch: Hochhauskonstruktion · Bauen im Hochhaus
Hochhausbau bezeichnet die Planung, Konstruktion und Errichtung von Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 22 Metern. Solche Gebäude gelten bauordnungsrechtlich als Sonderbauten und müssen deutlich strengere Anforderungen an Statik, Brandschutz, Rettungswege und technische Gebäudeausrüstung erfüllen als normale Wohn- oder Geschäftsgebäude.
Ausführliche Erklärung
Nach der Musterbauordnung (MBO), die von den Landesbauordnungen inhaltlich weitgehend übernommen wurde, sind Hochhäuser Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22 m (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 MBO). Maßgeblich ist dabei nicht die Firsthöhe, sondern die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, gemessen über der Geländeoberfläche im Mittel (§ 2 Abs. 3 Satz 2 MBO). Der Grenzwert von 22 m orientiert sich an der maximalen Steighöhe, die die Feuerwehr mit einer Drehleiter als zweiten Rettungsweg noch erreichen kann.
Durch die Einstufung als Sonderbau gelten für den Hochhausbau erweiterte Anforderungen, unter anderem:
- Zwei bauliche Rettungswege je Nutzungseinheit, oft ergänzt um Sicherheitstreppenräume mit Überdruckbelüftung.
- Erhöhte Feuerwiderstandsklassen für tragende und aussteifende Bauteile (i. d. R. feuerbeständig, F90/REI90 oder höher).
- Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen und Rauchabzugsanlagen je nach Landesbauordnung und Hochhausrichtlinie.
- Aufzüge für die Feuerwehr und besondere Anforderungen an haustechnische Anlagen (Lüftung, Notstromversorgung).
Konstruktiv dominieren im Hochhausbau Stahlbeton- oder Stahlskelettbauweisen mit aussteifenden Kernen (Treppenhaus- und Aufzugskerne), da die Lasten aus Wind und Erdbeben mit zunehmender Höhe überproportional wachsen. Genehmigungsverfahren für Hochhäuser sind aufwendiger, da neben der Bauaufsichtsbehörde meist auch die Feuerwehr und ein Prüfingenieur für Brandschutz frühzeitig eingebunden werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauträger plant ein Wohn- und Bürohochhaus mit 30 Geschossen und einer Höhe von 95 m. Da die Fußbodenoberkante des obersten Aufenthaltsraums deutlich über 22 m liegt, wird das Gebäude als Sonderbau eingestuft. Es benötigt zwei unabhängige, mit Überdruck belüftete Sicherheitstreppenräume, eine Vollsprinklerung sowie einen Feuerwehraufzug – Anforderungen, die im üblichen Geschosswohnungsbau nicht bestehen.
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 4 Nr. 1 MBO – Definition des Hochhauses als Sonderbau (Höhe von mehr als 22 m).
- § 2 Abs. 3 Satz 2 MBO – Maßgebliche Höhenmessung (Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraum-Geschosses).
- Landesbauordnungen und ergänzende Hochhausrichtlinien der Bundesländer konkretisieren die brandschutztechnischen Detailanforderungen.