Homeoffice-Pauschale
Auch: Tagespauschale · Homeofficepauschale
Die Homeoffice-Pauschale (offiziell Tagespauschale) erlaubt Arbeitnehmern und Selbstständigen, für jeden Kalendertag mit überwiegender Tätigkeit in der häuslichen Wohnung pauschal 6 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzusetzen – ohne Belegnachweis für Einzelkosten, gedeckelt auf 1.260 Euro im Jahr.
Ausführliche Erklärung
Die Tagespauschale wurde als vereinfachte Alternative zum Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers eingeführt und ist seit 2023 dauerhaft in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG geregelt. Sie steht Steuerpflichtigen zu, die ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit überwiegend in der eigenen Wohnung ausüben, unabhängig davon, ob dort ein separates Arbeitszimmer vorhanden ist – ein Arbeitsplatz am Küchentisch oder im Wohnzimmer genügt.
Zentrale Voraussetzungen und Grenzen:
- 6 Euro pro Kalendertag, an dem die Tätigkeit überwiegend zu Hause ausgeübt und keine außerhäusliche erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde.
- Höchstbetrag 1.260 Euro im Jahr, entsprechend maximal 210 Homeoffice-Tagen.
- Die Pauschale kann auch anteilig an Tagen beansprucht werden, an denen zusätzlich eine auswärtige Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, sofern kein anderer Arbeitsplatz dauerhaft zur Verfügung steht und die Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind.
- Sie ist nicht kumulierbar mit dem vollen Abzug eines steuerlich anerkannten häuslichen Arbeitszimmers für denselben Tag; Steuerpflichtige mit einem Arbeitszimmer als Mittelpunkt ihrer gesamten Tätigkeit können zwischen tatsächlichen Kosten und Tagespauschale wählen.
- Der Betrag wird bei Arbeitnehmern in der Regel im Rahmen der Werbungskosten geltend gemacht und wirkt sich nur oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags tatsächlich steuermindernd aus.
Für Immobilienmakler ist die Homeoffice-Pauschale relevant, wenn Mandanten (Verkäufer, Vermieter) im Rahmen von Einkünften aus Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit Arbeitsplätze in der eigenen Immobilie steuerlich geltend machen, oder wenn Maklerbüros selbst im Homeoffice arbeiten.
Beispiel aus der Praxis
Ein selbstständiger Immobilienberater arbeitet an 180 Tagen im Jahr überwiegend von seiner Wohnung aus, ohne ein separates Arbeitszimmer zu besitzen. Er setzt für diese Tage die Tagespauschale an: 180 Tage × 6 Euro = 1.080 Euro, die er als Betriebsausgaben in seiner Steuererklärung geltend macht.
Rechtsgrundlage
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG – Regelt die Tagespauschale (Homeoffice-Pauschale) mit 6 Euro je Kalendertag, gedeckelt auf 1.260 Euro pro Wirtschafts- oder Kalenderjahr; für Arbeitnehmer über den Verweis in § 9 Abs. 5 EStG entsprechend anwendbar.