Pendlerpauschale
Auch: Entfernungspauschale
Die Pendlerpauschale (rechtlich: Entfernungspauschale) ist ein steuerlicher Pauschbetrag, den Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag mit Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend machen können. Sie beträgt seit dem 1. Januar 2026 einheitlich 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer der einfachen Strecke.
Ausführliche Erklärung
Die Entfernungspauschale ersetzt einen konkreten Fahrtkostennachweis durch einen pauschalen Ansatz je Entfernungskilometer und je Arbeitstag, unabhängig vom tatsächlich genutzten Verkehrsmittel (Auto, Fahrrad, öffentliche Verkehrsmittel, zu Fuß) – mit Ausnahme steuerfreier Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber. Maßgeblich ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; eine längere, aber offensichtlich verkehrsgünstigere Route kann angesetzt werden, wenn sie regelmäßig genutzt wird.
Bis zum Jahr 2025 galt ein gestuftes System: 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer und ein erhöhter Satz ab dem 21. Kilometer. Seit dem 1. Januar 2026 wurde diese Staffelung abgeschafft; es gilt nun einheitlich 0,38 Euro je Kilometer ab dem ersten Entfernungskilometer.
Für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderen Verkehrsmitteln als dem eigenen Pkw greift zusätzlich eine gesetzliche Höchstgrenze pro Jahr; bei Nutzung des eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens entfällt diese Deckelung. Die Pauschale wird nur oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags steuerlich wirksam und ist bei Vermietungseinkünften nicht anwendbar (dort gelten die tatsächlichen Werbungskosten der Vermietungstätigkeit).
Für Immobilienmakler ist die Pendlerpauschale insbesondere bei der Standortberatung relevant: Die Entfernung zur Arbeitsstätte beeinflusst über die steuerliche Absetzbarkeit die tatsächliche finanzielle Belastung eines Wohnstandorts für Käufer und Mieter.
Beispiel aus der Praxis
Ein Angestellter wohnt 35 Kilometer von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt und fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Pkw zur Arbeit. Für 2026 ergibt sich: 220 Tage × 35 km × 0,38 Euro = 2.926 Euro, die er als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung ansetzen kann.
Rechtsgrundlage
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG – Regelt die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; seit 1.1.2026 gilt ein einheitlicher Satz von 0,38 Euro je Entfernungskilometer ohne Staffelung.