Industrie- und Handelskammer (IHK)
Auch: IHK
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die die gewerbliche Wirtschaft in ihrem Bezirk vertritt. Immobilienmakler sind als Gewerbetreibende in der Regel Pflichtmitglied ihrer örtlichen IHK; in einzelnen Bundesländern übernehmen IHKs zudem hoheitliche Aufgaben im Gewerberecht.
Ausführliche Erklärung
Die IHKs sind nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert. Sie nehmen die Gesamtinteressen der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden wahr, fördern die gewerbliche Wirtschaft und gleichen wirtschaftliche Interessen innerhalb ihres Bezirks aus. Wer ein Gewerbe betreibt und nicht ausschließlich in die Handwerkskammer eingebunden ist, wird kraft Gesetzes Pflichtmitglied der zuständigen IHK und ist beitragspflichtig – diese Zwangsmitgliedschaft wurde vom Bundesverfassungsgericht wiederholt als verfassungskonform bestätigt.
Für Immobilienmakler ist die IHK aus mehreren Gründen relevant: Zum einen läuft die Gewerbeanmeldung über das Gewerbeamt, die IHK erhält davon jedoch automatisch Kenntnis und führt die Mitgliedschaft. Zum anderen übertragen einzelne Landesregierungen den IHKs Zuständigkeiten im Erlaubnisverfahren nach § 34c GewO (Maklererlaubnis) – die Zuständigkeit für die Erteilung dieser Erlaubnis ist bundeslandabhängig unterschiedlich geregelt und liegt teils bei Gewerbe- oder Ordnungsämtern, teils bei der IHK. Darüber hinaus bieten IHKs Aus- und Weiterbildungsangebote für die Immobilienbranche an, etwa Lehrgänge und Prüfungen im Rahmen der beruflichen Qualifizierung.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler meldet sein Gewerbe beim örtlichen Gewerbeamt an. Automatisch wird er dadurch Pflichtmitglied der für seinen Sitz zuständigen IHK und zahlt künftig einen jährlichen Kammerbeitrag. In seinem Bundesland ist zusätzlich die IHK für die Erteilung der Maklererlaubnis nach § 34c GewO zuständig, sodass er den Erlaubnisantrag direkt dort einreicht.
Rechtsgrundlage
- IHKG – Errichtung, Aufgaben und Pflichtmitgliedschaft der Industrie- und Handelskammern.
- § 34c GewO – Erlaubnispflicht für Makler; Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung teils bei der IHK, je nach landesrechtlicher Zuweisung.