Innenausbau

Auch: Ausbau · Ausbaugewerke

Der Innenausbau umfasst alle Gewerke, die nach der Fertigstellung des Rohbaus ausgeführt werden, um ein Gebäude bewohn- oder nutzbar zu machen – etwa Estrich, Putz, Elektro- und Sanitärinstallation, Fenster, Türen, Bodenbeläge und Malerarbeiten.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die Unterscheidung zwischen Rohbau und Innenausbau vor allem bei Neubauimmobilien, Ausbauhäusern und der Beurteilung des Baufortschritts relevant.

Typische Gewerke des Innenausbaus:

  • Technische Gebäudeausrüstung: Elektroinstallation, Heizung, Sanitär, Lüftung (entspricht weitgehend Kostengruppe 400 nach DIN 276).
  • Trockenbau und Putz: Innenwände, Decken, Beplankungen.
  • Estrich und Bodenbeläge: Parkett, Fliesen, Laminat.
  • Fenster, Innentüren, Treppen.
  • Maler- und Tapezierarbeiten.
  • Einbauküche und Sanitärobjekte (je nach Ausstattungsniveau).

Der Innenausbau macht kostenmäßig oft einen erheblichen Anteil der Bausumme aus (häufig 40–50 % der reinen Baukosten) und bietet gleichzeitig den größten Spielraum für individuelle Ausstattungswünsche und damit Preisunterschiede. Bei sogenannten Ausbauhäusern übernimmt der Bauherr Teile des Innenausbaus in Eigenleistung, um Kosten zu sparen – hier ist für Makler wichtig, den tatsächlichen Fertigstellungsgrad und die Qualität der Eigenleistungen realistisch einzuschätzen, da dies Wert und Vermarktbarkeit beeinflusst.

Der Abschluss des Innenausbaus führt in der Regel zur Bezugsfertigkeit des Gebäudes. Bei Bauträgerverträgen ist der Ausbaustandard detailliert in der Baubeschreibung festgelegt und maßgeblich für Kaufpreis und Wertermittlung.

Beispiel aus der Praxis

Nach Fertigstellung des Rohbaus eines Einfamilienhauses beginnen die Innenausbaugewerke: Zunächst werden Elektro- und Sanitärleitungen verlegt, anschließend Innenputz und Estrich aufgebracht, danach Fenster und Türen eingebaut. Den Abschluss bilden Bodenbeläge, Malerarbeiten und die Küchenmontage, bevor das Haus bezugsfertig übergeben wird.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle Rechtsgrundlage. Bei Bauträgerverträgen ist der Ausbaustandard Vertragsbestandteil (§ 650u BGB i. V. m. Baubeschreibungsverordnung – BauBeschrV); im Bauvertragsrecht gelten die allgemeinen Regeln der §§ 650a ff. BGB.

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