Kalksandstein

Auch: KS-Stein

Kalksandstein (KS-Stein) ist ein genormter Mauerstein, der aus Kalk, Quarzsand und Wasser gepresst und anschließend im Dampfhärteverfahren (Autoklav) ausgehärtet wird. Er zählt neben Ziegel und Porenbeton zu den meistverwendeten Mauersteinen im deutschen Wohnungsbau.

Ausführliche Erklärung

Kalksandstein wird industriell hergestellt: Ein Gemisch aus gebranntem Kalk, Quarzsand und Wasser wird gepresst und in Autoklaven unter Dampfdruck (ca. 200 °C) chemisch abgebunden – dabei entstehen Kalziumsilikathydrate, die dem Stein seine hohe Druckfestigkeit verleihen. Für die Maklerpraxis wichtige Eigenschaften:

  • Festigkeit und Schallschutz: Kalksandstein hat eine hohe Rohdichte und Druckfestigkeit, wodurch er sich besonders für tragende Wände und Wohnungstrennwände mit hohen Schallschutzanforderungen eignet – ein häufig genanntes Verkaufsargument bei Mehrfamilienhäusern.
  • Formate: Erhältlich als Vollstein, Lochstein, Blockstein oder großformatiger Plansteinblock (KS-Element) mit Dünnbettmörtel-Verarbeitung, was schnellere und maßhaltigere Bauausführung ermöglicht.
  • Bauphysik: Wegen der hohen Wärmeleitfähigkeit ist bei Außenwänden aus Kalksandstein regelmäßig eine zusätzliche Wärmedämmung (WDVS oder Vorhangfassade) nötig, um die Anforderungen des GEG zu erfüllen – reines KS-Mauerwerk ohne Dämmung ist im Neubau kaum GEG-konform.
  • Optik: Der Stein selbst ist weiß bis hellgrau und wird meist verputzt; ungedämmtes Sichtmauerwerk ist unüblich.
  • Feuchteregulierung: Kalksandstein gilt als diffusionsoffen und feuchtigkeitsregulierend, was ihm ein gutes Innenraumklima zuschreibt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauträger errichtet die tragenden Innen- und Trennwände eines Mehrfamilienhauses aus Kalksandstein, um die hohen Schallschutzanforderungen zwischen den Wohnungen zu erfüllen, während die Außenwände zusätzlich mit einem Wärmedämmverbundsystem versehen werden.

Rechtsgrundlage

Die Produktnorm für Kalksandsteine ist DIN EN 771-2, die Bemessung von Mauerwerk regelt DIN EN 1996 (Eurocode 6). Keine darüberhinausgehende spezielle Rechtsgrundlage.

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