Kapitalverwaltungsgesellschaft
Auch: KVG
Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) ist ein spezialisiertes Unternehmen, das im Auftrag von Anlegern Investmentvermögen wie Immobilienfonds auflegt, verwaltet und die gesetzlichen Anlage- und Risikovorgaben einhält. Sie benötigt dafür eine Erlaubnis der BaFin.
Ausführliche Erklärung
Die KVG ist das zentrale operative Element im deutschen Fondsrecht nach dem KAGB. Ohne eine zugelassene KVG darf in Deutschland kein Investmentvermögen aufgelegt werden – das gilt für offene Immobilien-Publikumsfonds ebenso wie für geschlossene Alternative Investmentfonds (AIF), über die z. B. Gewerbeimmobilien, Wohnportfolios oder Projektentwicklungen finanziert werden.
Aufgaben einer KVG:
- Portfoliomanagement: Auswahl, Ankauf, Bewirtschaftung und Verkauf der Fondsimmobilien.
- Risikomanagement: Einhaltung von Anlage-, Beleihungs- und Liquiditätsgrenzen nach KAGB.
- Administration: Fondsbuchhaltung, Bewertung (i. d. R. durch unabhängige Sachverständigenausschüsse bei offenen Immobilienfonds), Berichtswesen gegenüber Anlegern und BaFin.
- Vertriebsunterstützung: Bereitstellung von Verkaufsprospekt, wesentlichen Anlegerinformationen (KIID/PRIIPs) und Reporting.
Man unterscheidet externe KVGs (eigenständiges Unternehmen, verwaltet Fonds im Auftrag) und interne KVGs (die Investmentgesellschaft verwaltet sich selbst, etwa bei manchen Investmentaktiengesellschaften). Für den Immobilienmarkt sind vor allem große externe KVGs relevant, die offene Immobilienfonds (z. B. für Publikumsanleger) oder Spezial-AIF für institutionelle Investoren (Versicherungen, Pensionskassen) auflegen.
Für Makler ist die KVG relevant als institutioneller Käufer/Verkäufer bei Gewerbe- und Großobjekttransaktionen sowie als Ansprechpartner, wenn Privatanleger über offene Immobilienfonds informiert werden möchten.
Beispiel aus der Praxis
Ein Anleger zeichnet Anteile an einem offenen Immobilienfonds. Die dahinterstehende Kapitalverwaltungsgesellschaft kauft mit dem eingesammelten Kapital mehrere Bürogebäude und Einkaufszentren, verwaltet diese laufend und schüttet die erzielten Mieterträge abzüglich Kosten an die Anleger aus.
Rechtsgrundlage
- § 17 KAGB – Begriffsbestimmung der Kapitalverwaltungsgesellschaft.
- § 20 KAGB – Erlaubnispflicht für die Verwaltung von Investmentvermögen durch die BaFin.
- §§ 25 ff. KAGB – Organisatorische Anforderungen (Eigenkapital, Geschäftsleitung, Risikomanagement).