Kapitalwert nach BewG

Auch: Kapitalisierter Wert eines Nutzungsrechts

Der Kapitalwert nach BewG ist der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Gegenwartswert eines wiederkehrenden Rechts (etwa eines Nießbrauchs, Wohnrechts oder einer Rente). Er wird für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke sowie zur Bewertung sonstigen Vermögens benötigt.

Ausführliche Erklärung

Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen – etwa das Recht, eine Immobilie zu bewohnen oder ihre Erträge zu ziehen (Nießbrauch), oder eine Leibrente – lassen sich nicht unmittelbar mit ihrem Nennwert bewerten, weil ihr wirtschaftlicher Wert von der Dauer der Berechtigung abhängt. Das Bewertungsgesetz löst dies über den Kapitalwert:

  • § 13 BewG regelt zeitlich befristete bzw. immerwährende Nutzungen und Leistungen: Der Kapitalwert ergibt sich aus dem Jahreswert multipliziert mit einem gesetzlich festgelegten Vervielfältiger (u. a. 18,6 für immerwährende, 9,3 für Leistungen unbestimmter Dauer; bei zeitlich befristeten Rechten ein abgezinster Vervielfältiger je nach Laufzeit).
  • § 14 BewG betrifft lebenslängliche Nutzungen und Leistungen (typischerweise ein Nießbrauch auf Lebenszeit einer Person): Der Kapitalwert wird ebenfalls als Jahreswert × Vervielfältiger berechnet, wobei der Vervielfältiger von der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten abhängt und sich aus den vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Sterbetafeln des Statistischen Bundesamts ergibt. Der Berechnung liegt ein Zinssatz von 5,5 % zugrunde.
  • § 15 BewG regelt den Jahreswert selbst, unter anderem eine Höchstbegrenzung (Deckelung) bei Nutzungen aus Grundbesitz oder Vermögen.

In der Praxis ist der Kapitalwert vor allem bei der Bewertung von vorbehaltenen Nießbrauchsrechten im Rahmen einer Schenkung sowie bei Ablöse- oder Verzichtsvereinbarungen relevant, weil er den Betrag bestimmt, um den sich der steuerpflichtige Wert einer Immobilienübertragung mindert.

Beispiel aus der Praxis

Ein 65-jähriger Vater behält sich beim Übertrag seines Einfamilienhauses den lebenslangen Nießbrauch vor. Der jährliche Mietwert des Hauses beträgt 15.000 Euro. Nach der amtlichen Sterbetafel und dem für sein Alter maßgeblichen Vervielfältiger (angenommen 11,3) ergibt sich ein Kapitalwert von 169.500 Euro nach § 14 BewG. Um diesen Betrag mindert sich der schenkungsteuerpflichtige Wert der Immobilie.

Rechtsgrundlage

  • § 13 BewG – Kapitalwert bei zeitlich befristeten bzw. immerwährenden Nutzungen und Leistungen.
  • § 14 BewG – Kapitalwert bei lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen (Vervielfältiger nach Sterbetafel).
  • § 15 BewG – Ermittlung und Begrenzung des zugrunde liegenden Jahreswerts.

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