Kautionsverzicht

Auch: Verzicht auf Mietkaution

Ein Kautionsverzicht liegt vor, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags auf die Vereinbarung und Zahlung einer Kaution verzichtet. Da § 551 BGB dem Vermieter lediglich ein Recht, keine Pflicht zur Kautionsforderung einräumt, ist der Verzicht jederzeit rechtlich zulässig.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist der Kautionsverzicht vor allem ein Vermarktungs- und Verhandlungsargument bei der Vermietung:

  • Freiwilligkeit: § 551 BGB begrenzt lediglich die maximal zulässige Kautionshöhe (drei Nettokaltmieten), verpflichtet den Vermieter aber nicht, überhaupt eine Kaution zu verlangen. Der Verzicht ist daher ohne Weiteres zulässig und bedarf keiner besonderen Form, sollte aber im Mietvertrag klar dokumentiert werden.
  • Typische Motive: Schnellere Vermietung in angespannten oder umkämpften Marktsegmenten, besonders bonitätsstarke Mieter (z. B. Unternehmen bei Werkswohnungen), familiäre oder freundschaftliche Nähe zwischen den Parteien, oder als Ausgleich für andere Zugeständnisse des Mieters (z. B. Übernahme von Einbauten, längere Mindestmietzeit).
  • Teilverzicht möglich: Häufig wird nicht vollständig, sondern nur teilweise verzichtet, etwa auf eine Kaution in Höhe von einer statt drei Monatsmieten.
  • Risiko für den Vermieter: Ohne Kaution fehlt eine unmittelbare Sicherheit für Mietrückstände oder Schäden bei Auszug; der Vermieter ist dann im Streitfall auf die reguläre gerichtliche Durchsetzung von Zahlungs- oder Schadensersatzansprüchen angewiesen.
  • Widerruf nicht ohne Weiteres möglich: Ein einmal vertraglich vereinbarter Kautionsverzicht kann nicht einseitig vom Vermieter nachträglich widerrufen werden; eine spätere Kautionsvereinbarung bedarf einer einvernehmlichen Vertragsänderung.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter verzichtet bei der Vermietung einer möblierten Wohnung an einen langjährig bekannten Mieter vollständig auf eine Kaution, da beide Parteien sich seit Jahren kennen und der Mieter im Gegenzug einen unbefristeten Mietvertrag mit längerer Kündigungsfrist akzeptiert.

Rechtsgrundlage

  • § 551 BGB – Regelt die zulässige Höchstgrenze der Kaution, begründet jedoch keine Pflicht des Vermieters zur Kautionsforderung; ein Verzicht ist daher rechtlich unproblematisch.

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