Kautionsverzinsung
Auch: Verzinsungspflicht der Mietkaution
Die Kautionsverzinsung verpflichtet den Vermieter, eine als Geldbetrag geleistete Mietkaution getrennt von seinem sonstigen Vermögen anzulegen und die daraus erzielten Zinsen dem Mieter gutzuschreiben. Die Zinsen erhöhen die Kaution und stehen bei Vertragsende dem Mieter zu.
Ausführliche Erklärung
Nach § 551 Abs. 3 BGB muss der Vermieter eine als Geldsumme geleistete Kaution bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen ("insolvenzfeste Anlage"). Diese Pflicht gilt zwingend und kann zulasten des Mieters weder ausgeschlossen noch abbedungen werden.
Für den Makler ist relevant:
- Zinshöhe in der Praxis: Da die banküblichen Zinssätze für dreimonatig kündbare Spareinlagen seit Jahren sehr niedrig sind (teils nahe null), spielt die konkrete Zinshöhe wirtschaftlich meist eine untergeordnete Rolle – die Pflicht zur getrennten und verzinslichen Anlage besteht aber unabhängig davon in vollem Umfang fort.
- Getrennte Anlage: Entscheidend ist vor allem die insolvenzfeste, vom Vermögen des Vermieters getrennte Anlage (z. B. offenes Kautionskonto, Treuhandkonto), damit die Kaution im Fall der Insolvenz des Vermieters nicht in die Insolvenzmasse fällt.
- Andere Anlageformen: Bei Bankbürgschaften oder Kautionsversicherungen entfällt die Verzinsungspflicht naturgemäß, da kein Geldbetrag angelegt wird.
- Rechtsfolge bei Verstoß: Legt der Vermieter die Kaution nicht insolvenzfest an, kann der Mieter die separate Anlage verlangen bzw. bei Vermieterinsolvenz drohen ihm Nachteile – der Vermieter haftet dann für den Verlust der Kaution.
- Praxisrelevanz beim Verkauf: Beim Eigentümerwechsel (Kautionsübertragung) sollte geprüft werden, ob die Kaution tatsächlich verzinslich und getrennt angelegt wurde, da der Erwerber in diese Verpflichtung mit eintritt.
- Gewerberaummiete: Bei der Vermietung von Gewerberäumen gilt § 551 BGB nicht zwingend; Verzinsungspflichten können hier vertraglich abweichend oder gar nicht vereinbart werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Mieter zahlt bei Einzug eine Barkaution von 2.400 Euro. Der Vermieter legt diese auf einem separaten, insolvenzfesten Kautionssparkonto an. Über die dreijährige Mietdauer erwirtschaftet das Konto geringe Zinsen von 15 Euro. Bei Auszug muss der Vermieter die Kaution zuzüglich dieser Zinsen zurückzahlen, soweit keine berechtigten Gegenansprüche bestehen.
Rechtsgrundlage
- § 551 Abs. 3 BGB – Regelt die Pflicht zur insolvenzfesten, verzinslichen Anlage einer als Geldbetrag geleisteten Mietkaution bei Wohnraummiete.