Kautionsrückzahlung

Auch: Rückzahlung der Mietkaution

Die Kautionsrückzahlung ist die Auszahlung der vom Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses hinterlegten Sicherheit (Mietkaution) samt der während der Anlage angefallenen Zinsen nach Vertragsende, soweit dem Vermieter keine berechtigten Gegenforderungen zustehen.

Ausführliche Erklärung

Endet das Mietverhältnis, ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, die Kaution zurückzuzahlen. § 551 BGB regelt zwar die Höhe der Kaution (maximal drei Monatskaltmieten), die Zahlung in bis zu drei Raten sowie die Pflicht des Vermieters, die Kaution getrennt vom eigenen Vermögen und verzinslich anzulegen – eine konkrete Frist für die Rückzahlung selbst enthält das Gesetz jedoch nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist zu, innerhalb derer er klären darf, ob ihm noch Ansprüche gegen den Mieter zustehen (z. B. Schadensersatz, Nebenkostennachforderungen). Ein fester, allgemeingültiger Zeitpunkt existiert nicht; in der Praxis orientiert man sich häufig an einem Richtwert von bis zu sechs Monaten, der je nach Einzelfall – etwa bei einer noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung – auch überschritten werden kann. Bestehen keine berechtigten Gegenansprüche, muss die Kaution zeitnah nach Mietende zurückgezahlt werden; ein unbegründetes Zurückhalten kann der Mieter gerichtlich durchsetzen.

Wichtig: Der Vermieter darf einen angemessenen Teilbetrag der Kaution auch dann zunächst einbehalten, wenn eine Betriebskostennachforderung noch nicht abgerechnet, aber konkret zu erwarten ist.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mieter zieht aus einer Wohnung aus, ohne dass Schäden festgestellt werden. Da keine offene Betriebskostenabrechnung aussteht und keine sonstigen Ansprüche bestehen, zahlt die Vermieterin die vollständige Kaution samt Zinsen innerhalb weniger Wochen an den Mieter zurück.

Rechtsgrundlage

  • § 551 BGB – Regelt Höhe, Ratenzahlung und verzinsliche Anlage der Mietsicherheit; enthält keine feste Rückzahlungsfrist. Die zulässige Prüfungsfrist des Vermieters ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Umständen des Einzelfalls.

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