Kautionsabrechnung
Auch: Abrechnung der Mietkaution · Kautionsverwendungsrechnung
Die Kautionsabrechnung ist die Aufstellung, mit der der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses darlegt, ob und in welcher Höhe er die Mietkaution zurückzahlt oder mit eigenen Forderungen – etwa Schadensersatz oder Nebenkostennachforderungen – verrechnet.
Ausführliche Erklärung
Nach Ende des Mietverhältnisses muss der Vermieter prüfen, ob ihm noch Ansprüche gegen den Mieter zustehen, die er mit der hinterlegten Kaution verrechnen kann – etwa rückständige Miete, Schadensersatz für Beschädigungen der Mietsache oder eine erwartete Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung. Das Ergebnis dieser Prüfung hält er in der Kautionsabrechnung fest.
§ 551 BGB regelt zwar Höhe (maximal drei Monatskaltmieten), Ratenzahlung und getrennte, verzinsliche Anlage der Kaution, enthält aber keine feste gesetzliche Frist, bis wann die Kautionsabrechnung vorliegen oder die Kaution zurückgezahlt sein muss. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Vermieter eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist zu, die sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet; in der Praxis wird häufig von einem Richtwert von bis zu sechs Monaten ausgegangen, der im Einzelfall – etwa bei noch ausstehender Betriebskostenabrechnung – auch überschritten werden kann.
In der Abrechnung muss der Vermieter nachvollziehbar darlegen, welche Positionen er von der Kaution einbehält und warum. Unberechtigte oder nicht ausreichend begründete Einbehalte kann der Mieter zurückfordern.
Beispiel aus der Praxis
Nach Auszug eines Mieters stellt die Vermieterin fest, dass in der Wohnung Schäden entstanden sind, deren Beseitigung sie mit einem Handwerkerangebot beziffert. In der Kautionsabrechnung zieht sie diesen Betrag von der hinterlegten Kaution ab und zahlt den verbleibenden Restbetrag samt angefallener Zinsen an den ehemaligen Mieter aus.
Rechtsgrundlage
- § 551 BGB – Regelt Höhe, Ratenzahlung und Anlage der Mietsicherheit; enthält keine feste Abrechnungsfrist. Die zulässige Prüfungsfrist ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Umständen des Einzelfalls.