Konzernklausel
Auch: §6a GrEStG · Konzernklausel Grunderwerbsteuer
Die Konzernklausel nach § 6a GrEStG befreit Umwandlungen, Einbringungen und vergleichbare Rechtsvorgänge innerhalb eines Konzerns von der Grunderwerbsteuer, wenn an der Umstrukturierung ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von ihm abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Sie soll verhindern, dass rein konzerninterne Reorganisationen ohne Wechsel der wirtschaftlichen Eigentümerstruktur durch Grunderwerbsteuer belastet werden.
Ausführliche Erklärung
Grunderwerbsteuer fällt grundsätzlich bei jedem Rechtsträgerwechsel an einem Grundstück an – auch bei Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel), Einbringungen oder Anteilsübertragungen, die mittelbar zu einem grunderwerbsteuerbaren Erwerb führen (§ 1 Abs. 2a, 3, 3a GrEStG). Die Konzernklausel schafft hierfür eine Ausnahme, um wirtschaftlich sinnvolle Konzernumstrukturierungen nicht steuerlich zu behindern.
Zentrale Voraussetzungen:
- Beteiligte: Ein herrschendes Unternehmen und eine oder mehrere abhängige Gesellschaften, an denen das herrschende Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile hält.
- Vorbehaltensfrist: Die 95%-Beteiligung muss bereits fünf Jahre vor dem Umwandlungsvorgang bestanden haben.
- Nachbehaltensfrist: Die Beteiligung muss auch fünf Jahre nach dem Vorgang fortbestehen.
- Bei Neugründungen kann die Vorbehaltensfrist naturgemäß nicht eingehalten werden – der BFH hat hier in Anlehnung an EU-rechtliche Erwägungen und nach Gesetzesanpassung Erleichterungen anerkannt, sodass die Klausel auch bei Neugründungen innerhalb der Fristen greifen kann, soweit die übrige Zeit eingehalten wird.
- Werden Vor- oder Nachbehaltensfrist nicht eingehalten (z. B. durch Weiterveräußerung von Anteilen), entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend und die Grunderwerbsteuer wird nacherhoben.
Praxisrelevanz für Makler: Bei Share Deals und konzerninternen Reorganisationen von Immobiliengesellschaften ist die Konzernklausel oft entscheidend für die steuerliche Gestaltung. Makler, die gewerbliche Investoren beraten, sollten wissen, dass eine geplante Anteilsübertragung außerhalb der Fünfjahresfristen die Grunderwerbsteuerbefreiung gefährden kann – das beeinflusst Timing und Struktur von Transaktionen erheblich.
Beispiel aus der Praxis
Eine Konzernmutter hält seit acht Jahren 100 % der Anteile an ihrer Tochtergesellschaft, die mehrere Gewerbeimmobilien hält. Im Rahmen einer Verschmelzung der Tochter auf die Mutter geht das Grundvermögen unmittelbar auf die Mutter über. Da die 95%-Mindestbeteiligung sowohl fünf Jahre vor als auch (durch Fortführung der Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft) fünf Jahre nach der Umwandlung besteht, bleibt der Vorgang nach § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.
Rechtsgrundlage
- § 6a GrEStG – Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern; regelt Voraussetzungen, Beteiligungsquote (95 %) sowie Vor- und Nachbehaltensfristen (je fünf Jahre).
- § 1 Abs. 2a, 3, 3a GrEStG – Ergänzungstatbestände, auf die sich die Konzernklausel bezieht (Anteilsvereinigung, wirtschaftliche Beteiligung).