Maklerprovision bei Vermietung

Auch: Vermittlungscourtage Vermietung · Wohnungsvermittlungsentgelt

Die Maklerprovision bei Vermietung ist das Entgelt, das ein Wohnungsvermittler für den Nachweis oder die Vermittlung eines Mietvertrags über Wohnraum erhält. Seit 2015 gilt für Wohnraum das Bestellerprinzip: Zahlungspflichtig ist grundsätzlich, wer den Makler beauftragt hat.

Ausführliche Erklärung

Für die Wohnungsvermittlung gilt eine eigene, im Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) geregelte Ordnung, die von den allgemeinen Maklerregeln des BGB abweicht. Nach § 2 Abs. 1 WoVermRG entsteht der Provisionsanspruch – wie bei jedem Maklergeschäft – nur, wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises tatsächlich ein Mietvertrag zustande kommt.

Zentral ist das seit dem 1. Juni 2015 geltende Bestellerprinzip (§ 2 Abs. 1a WoVermRG): Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden grundsätzlich kein Entgelt verlangen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Makler den Vermittlungsauftrag ausschließlich vom Wohnungssuchenden erhalten hat und erst danach beim Vermieter oder einem anderen Berechtigten den Auftrag einholt, die Wohnung anzubieten. In der Praxis bedeutet das: Beauftragt der Vermieter den Makler mit der Neuvermietung seiner Wohnung, muss der Vermieter die Provision zahlen – auch wenn im Mietvertrag ursprünglich eine Umlage auf den Mieter üblich war. Der Mieter zahlt nur dann, wenn er selbst und zuerst einen Suchauftrag erteilt hat.

Das Bestellerprinzip gilt ausschließlich für die Vermietung von Wohnraum, nicht für Gewerberaum und nicht für den Immobilienverkauf (dort gilt seit 2020 eine abweichende Regelung zur hälftigen Teilung nach § 656c, § 656d BGB). Verstöße gegen das Bestellerprinzip sind bußgeldbewehrt; unwirksame Provisionsvereinbarungen zulasten des Mieters führen zur Rückforderbarkeit gezahlter Beträge.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter beauftragt einen Makler mit der Suche nach einem neuen Mieter für seine Wohnung. Der Makler findet einen passenden Mieter, der Mietvertrag kommt zustande. Da der Vermieter den Auftrag erteilt hat, muss er die Maklerprovision zahlen – der neue Mieter darf hierfür nicht herangezogen werden.

Rechtsgrundlage

  • § 2 Abs. 1 WoVermRG – Provisionsanspruch nur bei tatsächlichem Vertragsabschluss infolge der Vermittlung.
  • § 2 Abs. 1a WoVermRG – Bestellerprinzip: Der Wohnungssuchende zahlt nur, wenn er selbst zuerst den Vermittlungsauftrag erteilt hat.
  • § 652 BGB – allgemeine Grundnorm des Maklerlohnanspruchs, ergänzend heranzuziehen.

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