Mehrfachbeauftragung

Auch: Mehrfachauftrag · Parallelbeauftragung

Bei einer Mehrfachbeauftragung beauftragt ein Eigentümer parallel mehrere Makler mit der Vermarktung derselben Immobilie, jeweils ohne Exklusivität. Dies ist die gesetzliche Grundform des Maklerauftrags, wenn kein Alleinauftrag vereinbart wurde, und in der Praxis für Makler wirtschaftlich riskant.

Ausführliche Erklärung

Ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Alleinauftrags ist die Mehrfachbeauftragung der gesetzliche Normalfall des Maklerrechts: Der Eigentümer darf beliebig viele Makler gleichzeitig mit demselben Objekt betrauen, und nur derjenige Makler erhält Provision, der den Vertragsabschluss tatsächlich nachweist oder vermittelt (§ 652 BGB).

  • Für den Makler bedeutet das: erheblicher Vermarktungsaufwand (Fotos, Exposé, Besichtigungen, Zeitinvestition) ohne Erfolgsgarantie, da ein Konkurrenzmakler oder der Eigentümer selbst den Käufer stellen kann.
  • Praktische Risiken: Objekte werden häufig auf mehreren Portalen mit unterschiedlichen Fotos, Beschreibungen und teils abweichenden Preisen von verschiedenen Maklern beworben – das schadet der Marktwahrnehmung und dem Vertrauen von Interessenten in die Seriosität der Anbieter erheblich ("Mehrfachinserierung").
  • Doppelte Käuferansprache: Interessenten, die dasselbe Objekt bei zwei Maklern anfragen, führen zu Verwirrung über Provisionspflicht und Ansprechpartner; im Streitfall entscheidet, welcher Makler den Kontakt tatsächlich kausal für den Abschluss hergestellt hat.
  • Akquisestrategie: Viele Makler versuchen aktiv, einen Alleinauftrag zu erwirken, um genau diese Unsicherheit zu vermeiden und die eigene Vermarktungsinvestition abzusichern (siehe Alleinauftrags-Argumentation).
  • Vom Eigentümer aus gesehen erscheint die Mehrfachbeauftragung zunächst vorteilhaft (mehr Reichweite, kein Bindungsrisiko), führt in der Praxis aber häufig zu unkoordinierter, teils widersprüchlicher Vermarktung und geringerer Vermarktungsqualität, da kein Makler sich exklusiv verantwortlich fühlt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer beauftragt drei Makler gleichzeitig mit dem Verkauf seines Hauses. Alle drei inserieren das Objekt parallel auf ImmoScout24 mit unterschiedlichen Fotos und leicht abweichenden Preisangaben. Ein Interessent findet die Anzeige zweifach und ist verunsichert, welcher Makler tatsächlich zuständig ist. Letztlich erhält nur der Makler Provision, über dessen Vermittlung der Kaufvertrag zustande kommt.

Rechtsgrundlage

  • § 652 BGB – Provisionsanspruch entsteht nur beim tatsächlich erfolgreichen, kausalen Nachweis oder der Vermittlung; bei Mehrfachbeauftragung konkurrieren mehrere Makler um denselben Erfolg.

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