Mehrfachauftrag

Auch: Einfacher Verkaufsauftrag · Nicht-exklusiver Maklerauftrag

Beim Mehrfachauftrag beauftragt der Eigentümer gleichzeitig mehrere Makler mit der Vermittlung oder dem Nachweis derselben Immobilie. Es besteht keine Exklusivität – wer zuerst erfolgreich vermittelt, erhält die Provision.

Ausführliche Erklärung

Der Mehrfachauftrag ist die klassische Form des einfachen Maklerauftrags in ihrer Ausprägung mit mehreren gleichzeitig tätigen Maklern. Rechtlich handelt es sich um mehrere selbstständige Maklerverträge nach § 652 BGB, die unabhängig voneinander bestehen. Für den Makler bedeutet das:

  • Kein Exklusivitätsschutz: Es gibt keine vertragliche Bindung des Eigentümers an einen einzigen Makler; dieser trägt das volle Vermarktungsrisiko, ohne Sicherheit auf eine Provision.
  • Wettlaufsituation: Provisionsberechtigt ist derjenige Makler, dessen Nachweis oder Vermittlung ursächlich für den späteren Kaufvertrag war (Kausalitätserfordernis). Bei mehreren beteiligten Maklern kann es zu Streitigkeiten über die Kausalität kommen.
  • Doppeltätigkeit und Doppelprovision: Da mehrere Makler denselben Interessenten ansprechen können, kommt es häufig zu Mehrfachnachweisen; ohne klare Dokumentation (Datum der Erstansprache, Interessentenliste) ist die Zuordnung der Provision streitanfällig.
  • Geringere Vermarktungsintensität: Aus Maklersicht ist der Mehrfachauftrag wirtschaftlich unattraktiver als der Alleinauftrag, da Investitionen in Exposé, Fotografie und Marketing nicht exklusiv abgesichert sind. In der Praxis werden Mehrfachaufträge daher oft mit geringerem Ressourceneinsatz bearbeitet oder abgelehnt.
  • Transparenzpflicht: Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die Beauftragung weiterer Makler offenzulegen, sollte dies aber aus Fairnessgründen tun, um Doppelaufwand zu vermeiden.

Der Mehrfachauftrag steht in der Praxis dem Alleinauftrag (mit Exklusivbindung) gegenüber und wird vor allem bei schwer verkäuflichen Objekten oder auf ausdrücklichen Wunsch des Eigentümers vereinbart, der sich eine breitere Marktabdeckung erhofft.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer beauftragt drei Makler parallel mit dem Verkauf seines Reihenhauses, ohne dies den Maklern mitzuteilen. Makler A findet zuerst einen Käufer und vermittelt den Vertrag – nur er erhält die Provision. Die Makler B und C gehen leer aus, obwohl sie ebenfalls Aufwand betrieben haben.

Rechtsgrundlage

  • § 652 BGB – Jeder Mehrfachauftrag ist ein eigenständiger Maklervertrag; Provision entsteht nur bei Erfolg (Nachweis oder Vermittlung) und Kausalität zum Vertragsabschluss.
  • Keine spezielle Regelung zur Priorität mehrerer Makler; die Zuordnung erfolgt im Streitfall nach den allgemeinen Kausalitätsgrundsätzen der Rechtsprechung.

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