Nachtrag zum Mietvertrag
Auch: Mietvertragsnachtrag · Vertragsnachtrag
Ein Nachtrag zum Mietvertrag ist eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung, mit der Vermieter und Mieter einzelne Punkte des bestehenden Mietvertrags – etwa Miethöhe, Nutzungsumfang oder Mietfläche – einvernehmlich ändern oder ergänzen, ohne den gesamten Vertrag neu aufzusetzen.
Ausführliche Erklärung
In der Praxis ist es üblich, nicht bei jeder Vertragsänderung den kompletten Mietvertrag neu zu formulieren. Stattdessen wird ein Nachtrag erstellt, der als eigenständiges Dokument auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und nur die geänderten oder neu hinzukommenden Regelungen enthält. Typische Anlässe sind etwa die Anmietung zusätzlicher Flächen, eine Verlängerung der Laufzeit, die Anpassung der Miethöhe außerhalb automatischer Erhöhungsmechanismen oder der Austausch eines Mitmieters.
Rechtlich handelt es sich beim Nachtrag um eine vertragliche Änderungsvereinbarung. Wichtig ist dabei die Beachtung der Schriftform: Ist der ursprüngliche Mietvertrag für eine Laufzeit von mehr als einem Jahr geschlossen, muss auch der Nachtrag der gesetzlichen Schriftform genügen, wenn es sich um eine wesentliche Vertragsänderung handelt – andernfalls kann der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten und vorzeitig ordentlich kündbar werden. Unwesentliche oder kurzfristige Absprachen unterliegen diesem strengen Formzwang dagegen nicht zwingend.
In der Regel wird im Nachtrag ausdrücklich klargestellt, dass alle übrigen Regelungen des ursprünglichen Mietvertrags unverändert fortbestehen. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Nachträgen empfiehlt sich aus Übersichtsgründen eine fortlaufende Nummerierung sowie gegebenenfalls eine konsolidierte Neufassung des Gesamtvertrags.
Beispiel aus der Praxis
Ein Gewerbemieter möchte zusätzlich zu seinen bisherigen Räumen eine benachbarte Fläche anmieten. Statt den bestehenden Mietvertrag komplett neu zu verhandeln, unterzeichnen Vermieter und Mieter einen Nachtrag, der die zusätzliche Fläche, die dafür anfallende Miete sowie den Übergabetermin regelt und im Übrigen auf den bestehenden Vertrag verweist.