Parallelverfahren
Auch: Paralleles Aufstellungsverfahren
Beim Parallelverfahren stellt eine Gemeinde Flächennutzungsplan und Bebauungsplan gleichzeitig auf, ändert oder ergänzt sie parallel. Dabei darf der Bebauungsplan schon vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn feststeht, dass er aus dessen künftigen Darstellungen entwickelt sein wird.
Ausführliche Erklärung
Nach dem gesetzlichen Regelfall muss der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden (Entwicklungsgebot, § 8 Abs. 2 BauGB). Das setzt eigentlich voraus, dass der Flächennutzungsplan bereits wirksam ist, bevor der Bebauungsplan in Kraft tritt. Das Parallelverfahren durchbricht diese strikte zeitliche Reihenfolge aus verfahrensökonomischen Gründen: Gemeinden können beide Pläne gleichzeitig bearbeiten und den Bebauungsplan bereits bekannt machen, bevor der Flächennutzungsplan förmlich abgeschlossen ist – vorausgesetzt, nach dem Stand der Planungsarbeiten ist hinreichend sicher, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.
Das Parallelverfahren ist in der Praxis häufig, weil es Planungszeiträume erheblich verkürzt: Statt zwei nacheinander laufende, jeweils mehrjährige Verfahren zu durchlaufen, werden Abstimmungen zwischen vorbereitender und verbindlicher Bauleitplanung gebündelt. Rechtlich bleibt es dabei, dass beide Pläne eigenständige Rechtsakte mit eigenem Verfahren (Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden, Abwägung, Satzungsbeschluss) sind – lediglich die zeitliche Abfolge der Bekanntmachung wird flexibilisiert. Erweist sich später, dass der Bebauungsplan doch nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar ist, kann dies zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.
Für Grundstückseigentümer und Investoren ist relevant, dass ein im Parallelverfahren aufgestellter Bebauungsplan bereits Baurecht schaffen kann, auch wenn der Flächennutzungsplan formal noch nicht bekannt gemacht ist – die materielle Absicherung liegt in der Prognose der Entwicklungskonformität.
Beispiel aus der Praxis
Eine Gemeinde will ein neues Gewerbegebiet ausweisen. Da der bestehende Flächennutzungsplan diese Fläche noch nicht als gewerbliche Baufläche darstellt, betreibt sie Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans im Parallelverfahren. Der Bebauungsplan wird bereits bekannt gemacht, sobald absehbar ist, dass die geänderte Flächennutzungsplandarstellung ihn tragen wird – der Flächennutzungsplan selbst wird kurz darauf ebenfalls wirksam.
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 3 BauGB – erlaubt die gleichzeitige Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplan und Flächennutzungsplan sowie die vorzeitige Bekanntmachung des Bebauungsplans.