Selbstständiger Bebauungsplan

Auch: Bebauungsplan ohne Flächennutzungsplan

Ein selbstständiger Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan, für den ausnahmsweise kein Flächennutzungsplan erforderlich ist, weil er allein genügt, um die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu ordnen.

Ausführliche Erklärung

Grundsätzlich gilt im deutschen Bauplanungsrecht das zweistufige System der Bauleitplanung: Der Flächennutzungsplan stellt als vorbereitender Bauleitplan die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im gesamten Gemeindegebiet in Grundzügen dar; der Bebauungsplan wird aus ihm entwickelt und trifft als verbindlicher Bauleitplan die konkreten, rechtsverbindlichen Festsetzungen für ein Teilgebiet. Ein Flächennutzungsplan ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich – wenn ein Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen, kann die Gemeinde auf den vorbereitenden Plan verzichten und unmittelbar einen selbstständigen Bebauungsplan aufstellen.

In der Praxis kommt dies vor allem bei kleinen Gemeinden mit überschaubarem Baugebiet, bei einzelnen abgegrenzten Vorhaben ohne größere städtebauliche Wechselwirkungen zum übrigen Gemeindegebiet oder bei sehr kleinräumigen Ergänzungen bestehender Ortslagen vor. Die Gemeinde muss dabei begründen, weshalb die gesamträumliche Abstimmungsfunktion des Flächennutzungsplans entbehrlich ist – etwa weil das Plangebiet isoliert liegt und keine relevanten Auswirkungen auf die übrige Gemeindeentwicklung hat.

Der selbstständige Bebauungsplan unterscheidet sich vom Parallelverfahren dadurch, dass dort ausdrücklich kein Flächennutzungsplan (mehr) aufgestellt wird, während beim Parallelverfahren beide Pläne zeitgleich, nur in veränderter Reihenfolge der Bekanntmachung, entstehen.

Beispiel aus der Praxis

Eine kleine Gemeinde ohne bislang wirksamen Flächennutzungsplan möchte für ein einzelnes, klar abgegrenztes Neubaugebiet am Ortsrand Baurecht schaffen. Da das Vorhaben keine gesamtgemeindlichen Abstimmungsfragen aufwirft, stellt die Gemeinde direkt einen selbstständigen Bebauungsplan auf, ohne zuvor einen Flächennutzungsplan zu erarbeiten.

Rechtsgrundlage

  • § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB – ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu ordnen.

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