Persönlicher Freibetrag (Erbschaftsteuer)

Auch: Erbschaftsteuerfreibetrag · Schenkungsteuerfreibetrag · Freibetrag nach § 16 ErbStG

Der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG ist der Betrag, den jeder Erwerber – gestaffelt nach seinem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenker – bei einem Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung steuerfrei erhalten darf, bevor Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer erhoben wird. Er kann alle zehn Jahre erneut in voller Höhe genutzt werden.

Ausführliche Erklärung

Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach der Steuerklasse (§ 15 ErbStG), die wiederum vom Verwandtschaftsverhältnis abhängt:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder und Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder: 400.000 Euro
  • Enkelkinder (sofern die Eltern noch leben): 200.000 Euro
  • Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen (Steuerklasse I): 100.000 Euro
  • Sonstige Personen der Steuerklasse II (Geschwister, Nichten/Neffen, geschiedene Ehegatten, Eltern/Großeltern bei Schenkung): 20.000 Euro
  • Personen der Steuerklasse III (nicht verwandte Dritte, u. a. auch nichteheliche Lebenspartner ohne besondere Regelung): 20.000 Euro

Der Freibetrag steht jedem Erwerber einzeln zu und kann alle zehn Jahre erneut vollständig genutzt werden (§ 14 ErbStG) – Schenkungen innerhalb eines Zehnjahreszeitraums werden zusammengerechnet und mindern den verbleibenden Freibetrag entsprechend. Dies eröffnet bei Immobilienvermögen erhebliches Gestaltungspotenzial durch frühzeitige, gestaffelte Übertragungen (vorweggenommene Erbfolge) über mehrere Zehnjahreszeiträume.

Für Ehegatten und Kinder existieren zusätzlich besondere sachliche Befreiungen, die neben dem persönlichen Freibetrag greifen können, etwa die Steuerfreiheit für ein selbstgenutztes Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a-c ErbStG) unter bestimmten Voraussetzungen (Selbstnutzung, Behaltensfrist, bei Kindern zusätzlich Wohnflächenbegrenzung auf 200 m²).

Praxisrelevanz für Makler: Bei der Beratung von Eigentümern zur Nachfolgeplanung ist der persönliche Freibetrag oft der Ausgangspunkt für die Entscheidung, ob und wann eine Immobilie ganz, teilweise (z. B. per Nießbrauchvorbehalt) oder in mehreren Schritten übertragen werden sollte. Die Wertermittlung der Immobilie (Bedarfswert, ggf. Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts) beeinflusst direkt, ob und in welcher Höhe der Freibetrag überschritten wird.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vater überträgt seiner Tochter eine Immobilie im Wert von 550.000 Euro. Der persönliche Freibetrag für Kinder beträgt 400.000 Euro; der übersteigende Betrag von 150.000 Euro unterliegt der Schenkungsteuer nach Steuerklasse I. Hätte der Vater die Übertragung in zwei Schritten über mehr als zehn Jahre verteilt vorgenommen, hätte er den Freibetrag zweimal in voller Höhe nutzen und die Steuerlast vermeiden können.

Rechtsgrundlage

  • § 16 ErbStG – Legt die Höhe der persönlichen Freibeträge je nach Verwandtschaftsverhältnis fest.
  • § 15 ErbStG – Steuerklasseneinteilung, von der die Höhe des Freibetrags sowie der anwendbare Steuersatz abhängen.
  • § 14 ErbStG – Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren; regelt die Wiederverwendbarkeit des Freibetrags nach Ablauf dieser Frist.
  • § 13 Abs. 1 Nr. 4a-c ErbStG – Ergänzende sachliche Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim.

Verwandte Begriffe