Projektsteuerung

Auch: Projektmanagement Bau · Projektcontrolling

Projektsteuerung bezeichnet die im Auftrag des Bauherrn ausgeübte, delegierbare Bauherrenfunktion, die ein Bauprojekt hinsichtlich Organisation, Terminen, Kosten und Qualitäten plant, koordiniert, überwacht und dokumentiert – ohne selbst zu planen oder zu bauen.

Ausführliche Erklärung

Der Projektsteuerer vertritt die Interessen des Bauherrn gegenüber Architekten, Fachplanern und ausführenden Firmen, ohne selbst eine dieser Leistungen zu erbringen. Sein Leistungsbild orientiert sich in der Praxis häufig an den „Leistungsbildern Projektsteuerung" des AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung), AHO Heft Nr. 9. Dort werden die Handlungsbereiche Organisation, Information, Kosten und Finanzierung sowie Termine und Kapazitäten unterschieden, die sich über alle Projektstufen von der Projektvorbereitung bis zur Objektbetreuung ziehen.

Rechtlich ist die Einordnung des Projektsteuerungsvertrags nicht einheitlich geregelt: Enthält der Vertrag ein vollständiges, erfolgsorientiertes Leistungsbild (etwa nach AHO Heft 9), wird er von Rechtsprechung und Literatur überwiegend als Werkvertrag (§ 631 BGB) eingeordnet, da ein bestimmter Erfolg – etwa die termingerechte, kostenkonforme Herbeiführung von Entscheidungen – geschuldet wird. Beschränkt sich die Beauftragung dagegen im Wesentlichen auf beratende, informierende und koordinierende Tätigkeiten ohne klar abgrenzbaren Erfolg, kommt eine Einordnung als Dienstvertrag (§ 611 BGB) in Betracht. Die konkrete vertragliche Ausgestaltung entscheidet im Einzelfall über Gewährleistungs- und Kündigungsrecht.

Für Bauherren, insbesondere bei größeren oder komplexen Projekten, reduziert eine professionelle Projektsteuerung Schnittstellenrisiken zwischen den zahlreichen Beteiligten und schafft eine neutrale Kontrollinstanz für Kosten- und Terminverfolgung – wichtig etwa bei der Plausibilisierung von Kostenberechnungen nach DIN 276.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauträger beauftragt für ein Mehrfamilienhausprojekt einen externen Projektsteuerer. Dieser koordiniert die Zeitpläne von Architekt, Statiker und Fachplanern, überwacht die Einhaltung der Kostenberechnung und berichtet dem Bauherrn regelmäßig über Termin- und Kostenabweichungen, ohne selbst planerisch oder bauausführend tätig zu werden.

Rechtsgrundlage

  • § 631 BGB – Werkvertragsrecht, einschlägig bei erfolgsorientierten Projektsteuerungsverträgen mit vollständigem Leistungsbild.
  • § 611 BGB – Dienstvertragsrecht, einschlägig bei überwiegend beratend-koordinierender Tätigkeit ohne geschuldeten Erfolg.
  • AHO Heft Nr. 9 – Marktübliches, aber nicht gesetzlich verbindliches Leistungsbild für Projektsteuerung.

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