Schenkung
Auch: Schenkungsvertrag · unentgeltliche Zuwendung
Eine Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Parteien sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Im Immobilienbereich betrifft dies vor allem die schenkweise Übertragung von Grundstücken oder Wohnungseigentum, häufig im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.
Ausführliche Erklärung
Nach § 516 Abs. 1 BGB liegt eine Schenkung vor, wenn eine Vermögenszuwendung den Empfänger bereichert und beide Seiten sich über die Unentgeltlichkeit einig sind. Bei Immobilien erfolgt die Schenkung typischerweise durch einen notariell beurkundeten Übertragungsvertrag (Schenkungs- oder Übergabevertrag), da die Übertragung von Grundeigentum nach § 311b BGB der notariellen Form bedarf. Nach § 518 Abs. 1 BGB ist zudem für ein Schenkungsversprechen die notarielle Beurkundung erforderlich; bei sofortigem Vollzug (der bei Immobilienschenkungen durch die ohnehin erforderliche notarielle Auflassung erfolgt) wird dieser Formmangel geheilt.
In der Immobilienpraxis ist die Schenkung vor allem im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge relevant: Eltern übertragen zu Lebzeiten Immobilien an Kinder, oft unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts sowie gegen Pflege- oder Gleichstellungsauflagen. Steuerlich unterliegt die Schenkung von Immobilien der Schenkungsteuer nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), wobei je nach Verwandtschaftsgrad Freibeträge gelten, die alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden können. Zivilrechtlich kann der Schenker unter bestimmten Voraussetzungen (grober Undank des Beschenkten, eigene Verarmung des Schenkers) die Schenkung widerrufen bzw. Rückforderungsansprüche geltend machen.
Beispiel aus der Praxis
Eine Mutter überträgt ihrem Sohn im Wege vorweggenommener Erbfolge ein Einfamilienhaus, behält sich aber ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Die Übertragung erfolgt notariell als Schenkung; für die Schenkungsteuer wird der Wert der Immobilie um den kapitalisierten Wert des Nießbrauchs gemindert.
Rechtsgrundlage
- § 516 Abs. 1 BGB – Begriff der Schenkung: unentgeltliche Bereicherung im gegenseitigen Einvernehmen.
- § 518 Abs. 1 BGB – Formerfordernis der notariellen Beurkundung des Schenkungsversprechens.