Schenkung (Immobilie)
Auch: Immobilienschenkung · unentgeltliche Übertragung
Die Schenkung einer Immobilie ist die unentgeltliche Übertragung des Eigentums zu Lebzeiten des Schenkers an den Beschenkten, bei der sich beide Seiten darüber einig sind, dass keine Gegenleistung erbracht wird. Sie bedarf der notariellen Beurkundung und kann Schenkungsteuer auslösen.
Ausführliche Erklärung
Zivilrechtlich ist die Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Bei Immobilien muss der Übertragungsvertrag – wie beim Kauf – notariell beurkundet werden, und die Eigentumsumschreibung erfolgt erst mit Auflassung und Grundbucheintragung.
In der Praxis werden Immobilienschenkungen häufig zur vorweggenommenen Erbfolge genutzt, oft kombiniert mit einem lebenslangen Nießbrauch oder Wohnrecht des Schenkers sowie mit Rückforderungsklauseln für bestimmte Fälle (z. B. Vorversterben des Beschenkten, Insolvenz, Scheidung). Steuerlich unterliegt die Schenkung nach § 7 ErbStG der Schenkungsteuer; hierfür gelten dieselben persönlichen Freibeträge wie im Erbfall, die alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden können. Grunderwerbsteuer fällt bei Schenkungen zwischen Angehörigen in gerader Linie regelmäßig nicht an, da unentgeltliche Erwerbe von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sind.
Beispiel aus der Praxis
Eine Mutter überträgt ihr Einfamilienhaus zu Lebzeiten unentgeltlich auf ihre Tochter, behält sich aber ein lebenslanges Wohnrecht vor. Der Notar beurkundet die Schenkung, die Tochter wird als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Übersteigt der Wert des Hauses den persönlichen Freibetrag der Tochter, fällt für den übersteigenden Betrag Schenkungsteuer an.
Rechtsgrundlage
- § 516 BGB – Begriff der Schenkung (unentgeltliche, einvernehmlich unentgeltliche Zuwendung).
- § 7 ErbStG – Schenkungen unter Lebenden als steuerpflichtiger Erwerb.