Spielplatz
Auch: Kinderspielplatz · notwendiger Kinderspielplatz
Bei der Errichtung von Wohngebäuden mit mehreren Wohneinheiten verlangen die Landesbauordnungen regelmäßig die Anlage eines Kinderspielplatzes auf dem Baugrundstück, sofern nicht in zumutbarer Entfernung bereits eine geeignete öffentliche oder private Spielfläche vorhanden ist.
Ausführliche Erklärung
Die Pflicht zur Errichtung eines "notwendigen Kinderspielplatzes" ist ein klassisches Beispiel für eine bauordnungsrechtliche Auflage, die – anders als Fragen der grundsätzlichen Bebaubarkeit – nicht das Bauplanungsrecht (BauGB/BauNVO), sondern die Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer betrifft. Die Regelungen sind in Ausgestaltung und Schwellenwert (ab welcher Anzahl von Wohnungen ein Spielplatz erforderlich wird) je nach Bundesland unterschiedlich, verfolgen aber ein gemeinsames Ziel: Kindern in mehrgeschossigen Wohnanlagen soll eine sichere, ihrer Wohnung zugeordnete Spielmöglichkeit im Freien zur Verfügung stehen.
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde prüft im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, ob die geplante Fläche nach Größe, Lage und Beschaffenheit für die vorgesehene Nutzung durch Kinder geeignet ist – etwa hinsichtlich Besonnung, Erreichbarkeit ohne Überquerung stark befahrener Straßen und ausreichender Sicherheitsabstände. Von der Errichtungspflicht kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn eine gleichwertige öffentliche Spielfläche in zumutbarer Entfernung vorhanden ist oder die Art und Lage der Wohnungen einen Spielplatzbedarf nicht erwarten lässt (etwa bei reinen Seniorenwohnungen). Für Bauträger und WEG-Verwalter ist der notwendige Kinderspielplatz zudem relevant, weil er regelmäßig als Gemeinschaftseigentum ausgestaltet ist und dessen Unterhalt eine Instandhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft begründet.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauträger errichtet ein Mehrfamilienhaus mit zwölf Wohneinheiten. Da die Landesbauordnung ab einer bestimmten Wohnungszahl einen Kinderspielplatz vorschreibt und in der Umgebung keine öffentliche Spielfläche in zumutbarer Nähe existiert, muss er auf dem Grundstück eine entsprechende Spielfläche anlegen, bevor die Baugenehmigung erteilt wird.
Rechtsgrundlage
- Landesbauordnungen der Bundesländer – regeln die Pflicht zur Errichtung eines notwendigen Kinderspielplatzes bei mehrgeschossigen Wohngebäuden; Schwellenwerte und Ausgestaltung variieren je nach Bundesland.