Stundenlohnvertrag
Auch: Regievertrag · Zeitvergütungsvertrag
Beim Stundenlohnvertrag wird eine Bau- oder Handwerkerleistung nicht zu einem vorab vereinbarten Festpreis erbracht, sondern nach der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit multipliziert mit einem vereinbarten Stundensatz abgerechnet, zuzüglich der verbrauchten Materialien.
Ausführliche Erklärung
Im Gegensatz zum Pauschal- oder Einheitspreisvertrag trägt beim Stundenlohnvertrag der Auftraggeber das wirtschaftliche Risiko eines höheren Zeitaufwands, während der Auftragnehmer keinen Anreiz zur besonders effizienten Arbeitsweise hat. Stundenlohnverträge werden vor allem eingesetzt, wenn der genaue Leistungsumfang vorab nicht zuverlässig kalkulierbar ist.
Typische Einsatzbereiche:
- Kleinere Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, bei denen der Aufwand unklar ist (z. B. Schadensbehebung nach Wasserschaden)
- Zusatz- und Sonderwunschleistungen (siehe Sonderwunsch), die sich nicht in ein bestehendes Leistungsverzeichnis einordnen lassen
- Arbeiten, deren Umfang erst während der Ausführung sichtbar wird (z. B. unerwartete Schäden an Bausubstanz beim Rückbau)
Praxisrelevante Punkte für den Makler:
- Dokumentationspflicht: Damit die Abrechnung nachvollziehbar und überprüfbar ist, müssen Stundenzettel (Regieberichte) mit Datum, Anzahl Arbeitskräften, Tätigkeit und Materialverbrauch geführt und im besten Fall vom Auftraggeber laufend gegengezeichnet werden.
- Kostenkontrolle: Da kein Festpreis vereinbart ist, besteht ein erhöhtes Risiko für Kostenüberschreitungen. Erfahrene Bauherren vereinbaren daher oft eine Kostenobergrenze oder verlangen regelmäßige Zwischenberichte.
- Abgrenzung zur VOB/B: Nach § 15 VOB/B sind Stundenlohnarbeiten nur zu vergüten, wenn sie als solche vor Beginn der Arbeiten ausdrücklich vereinbart wurden; andernfalls gilt die vereinbarte Pauschal- oder Einheitspreisvergütung.
- Beim Immobilienverkauf ist relevant, dass unklar dokumentierte Stundenlohnarbeiten aus der Vergangenheit (z. B. Sanierungen) für den Käufer schwerer nachvollziehbar sind als Rechnungen mit klarem Leistungsverzeichnis.
Beispiel aus der Praxis
Nach einem Rohrbruch beauftragt ein Hauseigentümer einen Sanitärbetrieb mit der Trocknung und Reparatur, ohne dass der genaue Schadensumfang vorab feststeht. Es wird ein Stundenlohnvertrag mit einem Stundensatz von 65 Euro pro Facharbeiter vereinbart; die Abrechnung erfolgt am Ende anhand der geführten Stundenzettel zuzüglich Materialkosten.
Rechtsgrundlage
- § 632 BGB – Grundnorm zur Vergütung beim Werkvertrag; erlaubt neben Pauschal- auch Zeitvergütung, sofern vereinbart oder üblich.
- § 15 VOB/B – Regelt bei VOB-Verträgen ausdrücklich die Voraussetzungen und Abrechnung von Stundenlohnarbeiten.