Vermögensteuer

Auch: ausgesetzte Vermögensteuer

Die Vermögensteuer war eine jährliche Steuer auf das gesamte Nettovermögen (Immobilien, Kapitalvermögen, Betriebsvermögen abzüglich Schulden) von natürlichen Personen und Kapitalgesellschaften. Sie wird in Deutschland seit 1997 nicht mehr erhoben, das zugrunde liegende Gesetz besteht aber formal fort.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die Vermögensteuer vor allem als wiederkehrendes politisches Thema relevant, nicht als aktuell zu berücksichtigende Steuerlast. Das Bundesverfassungsgericht erklärte 1995 die Bewertung von Grundvermögen nach den veralteten Einheitswerten für verfassungswidrig, weil sie im Vergleich zu Kapitalvermögen (das zum Verkehrswert erfasst wurde) zu einer Ungleichbehandlung führte (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG). Der Gesetzgeber reagierte, indem er die Erhebung der Vermögensteuer ab dem 1.1.1997 schlicht aussetzte, statt eine verfassungskonforme Neubewertung vorzunehmen.

Praxisrelevanz für Makler:

  • Politische Debatte: Verschiedene Parteien fordern regelmäßig eine Wiedereinführung ("Vermögensabgabe" oder reformierte Vermögensteuer), meist mit Freibeträgen im hohen sechs- bis siebenstelligen Bereich. Kunden fragen Makler häufig nach Einschätzungen zu diesem Thema, insbesondere im Zusammenhang mit Immobilienvermögen.
  • Abgrenzung zur Grundsteuer: Die Vermögensteuer erfasste das Gesamtvermögen (netto, nach Schulden), die Grundsteuer erfasst dagegen nur den Grundbesitz selbst (brutto, unabhängig von Verschuldung) und wird weiterhin jährlich erhoben.
  • Bewertungsproblematik als Blaupause: Die im Zuge der Vermögensteuer-Diskussion aufgeworfene Bewertungsfrage (Verkehrswert vs. Einheitswert) hat später auch die Grundsteuerreform 2022 maßgeblich geprägt, da das BVerfG 2018 aus ähnlichen Gründen die alten Einheitswerte für die Grundsteuer kippte.

Eine Reaktivierung der Vermögensteuer würde – sofern sie kommt – voraussichtlich erneut eine verkehrswertnahe Bewertung von Immobilien erfordern, was Maklern eine Rolle bei Wertgutachten zukommen lassen könnte.

Beispiel aus der Praxis

Ein Immobilieneigentümer mit einem Mehrfamilienhaus im Wert von 2 Mio. Euro fragt seinen Makler, ob er künftig Vermögensteuer zahlen müsse. Der Makler kann erklären, dass die Vermögensteuer seit 1997 ausgesetzt ist und aktuell nicht erhoben wird – wohl aber die laufende Grundsteuer, die unabhängig davon anfällt.

Rechtsgrundlage

  • Vermögensteuergesetz (VStG) – besteht formal fort, wird aber seit 1997 nicht angewendet.
  • BVerfG-Beschluss vom 22.6.1995 – erklärte die Ungleichbewertung von Grund- und Kapitalvermögen für verfassungswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG).
  • Keine aktuelle Erhebungsgrundlage; eine Wiedereinführung erfordert ein neues, verfassungskonformes Bewertungsgesetz.

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