Vertragsstrafe

Auch: Konventionalstrafe · Vertragspönale

Eine Vertragsstrafe ist ein im Vertrag festgelegter, meist fester Geldbetrag, den eine Vertragspartei zahlen muss, wenn sie eine vertragliche Pflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Sie soll den Vertragspartner zur pünktlichen Erfüllung anhalten und erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen, da ein konkreter Schadensnachweis entfällt.

Ausführliche Erklärung

Im Immobilienbereich taucht die Vertragsstrafe vor allem in drei Kontexten auf, die Makler kennen sollten:

1. Kaufverträge: Vertragsstrafen für den Fall, dass eine Partei vom bereits beurkundeten Kaufvertrag grundlos zurücktritt oder den Vertrag nicht wie vereinbart abwickelt (z. B. Käufer zahlt Kaufpreis nicht fristgerecht).

2. Bauträger- und Bauverträge: Häufigster Anwendungsfall – Vertragsstrafen für Bauverzug, also wenn der vereinbarte Fertigstellungstermin überschritten wird. Üblich sind Regelungen wie "0,1 bis 0,2 % der Bausumme pro Werktag Verzug, maximal 5 % der Gesamtsumme".

3. Maklerverträge: Seltener, aber möglich bei Verstößen gegen Exklusivitätsklauseln (z. B. bei qualifiziertem Alleinauftrag).

Rechtliche Eckpunkte:

  • Verschulden erforderlich: Die Vertragsstrafe setzt grundsätzlich ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Schuldners voraus (§ 339 BGB); bei unverschuldeter Verzögerung (z. B. höhere Gewalt) entsteht kein Anspruch.
  • Kein Schadensnachweis nötig: Der Gläubiger muss keinen konkreten Schaden nachweisen – die Strafe wird unabhängig davon fällig, sobald der Verstoß feststeht.
  • Anrechnung auf Schadensersatz: Übersteigt der tatsächliche Schaden die Vertragsstrafe, kann der Gläubiger den weitergehenden Schaden zusätzlich geltend machen (§ 340 Abs. 2, § 341 Abs. 2 BGB); die Vertragsstrafe wird dabei angerechnet.
  • Herabsetzung durch das Gericht: Ist die Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, kann sie vom Gericht auf Antrag des Schuldners auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden (§ 343 BGB) – bei Kaufleuten untereinander ist dies jedoch ausgeschlossen (§ 348 HGB).
  • AGB-Kontrolle: In vorformulierten Vertragsmustern (z. B. standardisierten Bauträgerverträgen) unterliegen Vertragsstrafenklauseln der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB; unangemessen hohe oder pauschale Strafen ohne Kappungsgrenze sind häufig unwirksam.
  • Verbraucherbauverträge: Bei Verbraucherbauverträgen ist eine Vertragsstrafenklausel zulasten des Bauherrn nur eingeschränkt zulässig zu vereinbaren, während umgekehrt Klauseln zugunsten des Bauherrn bei Bauverzug in der Praxis Standard und AGB-rechtlich meist unproblematisch sind, solange sie angemessen begrenzt sind.

Beispiel aus der Praxis

Im Bauträgervertrag wird vereinbart, dass der Bauträger bei Überschreitung des vertraglich zugesicherten Fertigstellungstermins eine Vertragsstrafe von 0,15 % der Bausumme pro Werktag Verzug zahlt, maximal jedoch 5 % der Gesamtsumme. Verzögert sich die Übergabe um 30 Werktage, kann der Bauherr die Strafe geltend machen, ohne einen konkreten finanziellen Schaden (z. B. doppelte Mietkosten) im Detail nachweisen zu müssen.

Rechtsgrundlage

  • § 339 BGB – Grundnorm: Voraussetzungen des Verfalls der Vertragsstrafe (Verschulden, Verzug oder sonstige Pflichtverletzung).
  • § 340 BGB – Vertragsstrafe für Nichterfüllung, Verhältnis zum Erfüllungsanspruch.
  • § 341 BGB – Vertragsstrafe für nicht gehörige Erfüllung (z. B. Verzug), Anrechnung auf weitergehenden Schadensersatz.
  • § 343 BGB – Möglichkeit der gerichtlichen Herabsetzung unverhältnismäßig hoher Vertragsstrafen.
  • § 348 HGB – Ausschluss der Herabsetzung bei Vertragsstrafen zwischen Kaufleuten.

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