Verzugszins
Auch: Verzugszinsen · Verzugszinssatz
Der Verzugszins ist der Zinssatz, den ein säumiger Schuldner ab dem Zeitpunkt des Zahlungsverzugs zusätzlich zur eigentlichen Schuld entrichten muss. Bei Immobiliendarlehen greift hierfür eine besondere gesetzliche Regelung, die günstiger für den Verbraucher ist als der allgemeine Verzugszins.
Ausführliche Erklärung
Gerät ein Darlehensnehmer mit einer Rate oder Rückzahlung in Verzug, kann der Gläubiger nach § 288 BGB Verzugszinsen verlangen. Der allgemeine Verzugszinssatz beträgt für Verbrauchergeschäfte Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte, im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte (zzgl. 40 € Pauschale, § 288 Abs. 5 BGB).
Für Immobilien-Verbraucherdarlehensverträge (klassische Baufinanzierungen) gilt jedoch die Sonderregelung des § 497 Abs. 4 BGB: Der Verzugszinssatz beträgt hier nur Basiszinssatz + 2,5 Prozentpunkte pro Jahr. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass in Not geratene Immobilienkreditnehmer durch überhöhte Verzugszinsen zusätzlich belastet werden. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank halbjährlich festgelegt (§ 247 BGB) und ist derzeit variabel im positiven Bereich.
Für die Maklerpraxis relevant:
- Verzugszinsen fallen nur an, wenn Verzug tatsächlich vorliegt – also i. d. R. nach Mahnung oder bei kalendermäßig bestimmter Fälligkeit (§ 286 BGB).
- Bei Notleidenden Finanzierungen (drohende Zwangsversteigerung) ist die Höhe der aufgelaufenen Verzugszinsen ein wichtiger Faktor für die Verhandlung mit der Bank, etwa bei einem freihändigen Verkauf zur Abwendung der Versteigerung.
- Makler, die Verkäufer in finanziellen Schwierigkeiten begleiten, sollten wissen, dass die Bank neben der Restschuld auch aufgelaufene Verzugszinsen und Mahnkosten einfordern kann.
Beispiel aus der Praxis
Ein Darlehensnehmer zahlt zwei Monatsraten seines Immobiliendarlehens nicht. Die Bank mahnt und berechnet ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von Basiszinssatz + 2,5 Prozentpunkten auf den rückständigen Betrag – zusätzlich zu den regulären Sollzinsen und eventuellen Mahngebühren.
Rechtsgrundlage
- § 288 BGB – allgemeine Regelung zu Verzugszinsen (Basiszinssatz + 5/9 Prozentpunkte).
- § 497 Abs. 4 BGB – Sonderregelung für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge: Verzugszinssatz von Basiszinssatz + 2,5 Prozentpunkten.
- § 286 BGB – Voraussetzungen des Schuldnerverzugs.
- § 247 BGB – Festlegung des Basiszinssatzes durch die Bundesbank.