Willenserklärung
Auch: Rechtsgeschäftliche Erklärung
Eine Willenserklärung ist eine private Äußerung, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist – etwa das Angebot oder die Annahme beim Abschluss eines Kaufvertrags. Zwei oder mehr korrespondierende Willenserklärungen bilden zusammen ein Rechtsgeschäft.
Ausführliche Erklärung
Die Willenserklärung besteht klassischerweise aus einem inneren Tatbestand (Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille) und einem äußeren Erklärungstatbestand, mit dem dieser Wille nach außen kundgegeben wird – ausdrücklich (mündlich, schriftlich) oder stillschweigend durch schlüssiges Verhalten. Die §§ 116 bis 144 BGB regeln zentrale Fragen rund um die Willenserklärung, unter anderem den geheimen Vorbehalt (§ 116 BGB), Scheingeschäfte (§ 117 BGB), die Bedeutung von Irrtum, arglistiger Täuschung und Drohung als Anfechtungsgründe (§§ 119 ff., 123 BGB) sowie den Zugang von Erklärungen unter Abwesenden (§ 130 BGB).
Beim Immobilienkaufvertrag treffen Angebot und Annahme als zwei aufeinander bezogene Willenserklärungen zusammen; wegen der notariellen Beurkundungspflicht (§ 311b BGB) sind sie hier jedoch erst mit gemeinsamer notarieller Beurkundung rechtlich bindend – vorherige formlose Zusagen begründen regelmäßig noch keinen wirksamen Vertragsschluss. Damit eine Willenserklärung wirksam ist, muss der Erklärende zudem geschäftsfähig sein; bei Geschäftsunfähigen ist sie nach § 105 BGB nichtig, bei beschränkt Geschäftsfähigen ohne erforderliche Zustimmung schwebend unwirksam.
Für Makler ist relevant, dass bereits mündliche Zusagen im Verhandlungsstadium (z. B. „Ich nehme Ihr Angebot an") als Willenserklärungen gewertet werden können, beim Immobilienkauf aber erst die notarielle Beurkundung den Vertrag bindend macht.
Beispiel aus der Praxis
Ein Verkäufer erklärt gegenüber einem Kaufinteressenten schriftlich: „Ich verkaufe Ihnen die Immobilie zum genannten Preis." Diese Erklärung ist ein Angebot – eine Willenserklärung. Nimmt der Interessent sie vorbehaltlos an, liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor; ein wirksamer Kaufvertrag entsteht beim Immobilienkauf jedoch erst mit der gemeinsamen notariellen Beurkundung.
Rechtsgrundlage
- §§ 116-144 BGB – Regeln zu Willenserklärungen, u. a. geheimer Vorbehalt, Scheingeschäft, Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung.
- § 130 BGB – Wirksamwerden einer Willenserklärung gegenüber Abwesenden mit Zugang.