Wohnungsmissstand

Auch: Wohnungsmissstände · Wohnraummissstand · wohnungsaufsichtsrechtlicher Missstand

Ein Wohnungsmissstand liegt vor, wenn Wohnraum durch bauliche Mängel, Verwahrlosung oder Überbelegung so beeinträchtigt ist, dass grundlegende Anforderungen an gesundes und menschenwürdiges Wohnen nicht mehr erfüllt sind – etwa durch massiven Schimmelbefall, fehlende Heizung oder erhebliche Überbelegung.

Ausführliche Erklärung

Der Begriff stammt aus dem wohnungsaufsichtsrechtlichen Sprachgebrauch der Länder. Mehrere Bundesländer haben eigene Wohnraumschutz- bzw. Wohnungsaufsichtsgesetze erlassen (etwa in Niedersachsen, Schleswig-Holstein oder Nordrhein-Westfalen), die kommunalen Behörden Eingriffsbefugnisse gegen Wohnungsmissstände geben. Ziel dieser Gesetze ist es, Verwahrlosung, bauliche Mängel und Überbelegung von Wohnraum zu verhindern oder zu beseitigen und damit Mieter vor gesundheitsschädlichen Wohnverhältnissen zu schützen.

Typische Erscheinungsformen eines Wohnungsmissstands sind:

  • Bauliche Mängel: durchfeuchtete Wände, großflächiger Schimmelbefall, defekte Fenster, unzureichende Wärmedämmung, fehlende oder funktionsunfähige Heizung
  • Hygienische Mängel: fehlende oder defekte sanitäre Anlagen, Schädlingsbefall
  • Überbelegung: deutlich zu viele Personen auf zu geringer Wohnfläche gemessen an den in den jeweiligen Landesregelungen definierten Mindestanforderungen

Stellt die zuständige Behörde einen Wohnungsmissstand fest, kann sie je nach Landesrecht Instandsetzungsanordnungen erlassen, in schweren Fällen auch eine Nutzungsuntersagung aussprechen. Vermieter können zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer gesetzten Frist verpflichtet werden; kommen sie dem nicht nach, drohen Bußgelder oder Ersatzvornahmen durch die Behörde.

Für Makler und Verwalter ist der Begriff relevant, weil ein festgestellter Wohnungsmissstand die Vermietbarkeit und den Verkehrswert eines Objekts erheblich mindern und im schlimmsten Fall zu einem behördlichen Nutzungsverbot führen kann.

Beispiel aus der Praxis

In einer Altbauwohnung stellt das Wohnungsamt bei einer Ortsbegehung großflächigen Schimmelbefall in mehreren Zimmern sowie eine seit Monaten defekte Heizungsanlage fest. Es ordnet gegenüber dem Vermieter an, den Wohnungsmissstand innerhalb einer festgelegten Frist zu beseitigen, andernfalls drohe eine Nutzungsuntersagung.

Rechtsgrundlage

Keine bundeseinheitliche Regelung. Die Eingriffsbefugnisse gegen Wohnungsmissstände ergeben sich aus den jeweiligen landesrechtlichen Wohnraumschutz- bzw. Wohnungsaufsichtsgesetzen, die nicht in allen Bundesländern existieren und sich im Detail unterscheiden.

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