Wohnungsmangel

Auch: Wohnraummangel · Wohnungsknappheit · angespannter Wohnungsmarkt

Wohnungsmangel (auch Wohnraummangel oder Wohnungsknappheit) beschreibt eine Marktsituation, in der insbesondere in Ballungsräumen und wachsenden Städten nicht genügend Mietwohnungen zu angemessenen Konditionen zur Verfügung stehen. Er ist kein eigenständiger Rechtsbegriff, sondern ein wirtschaftliches Phänomen, an das der Gesetzgeber jedoch mehrere mietrechtliche Regulierungsinstrumente anknüpft.

Ausführliche Erklärung

Ein Wohnungsmangel entsteht, wenn Bevölkerungswachstum, Zuzug oder veränderte Haushaltsstrukturen schneller zunehmen als der Neubau von Wohnraum, häufig verstärkt durch geringen Leerstand und überproportionale Mietsteigerungen. Da Wohnraum immobil ist, kann ein Mangel regional stark ausgeprägt sein – etwa in Großstädten und deren Umland – während andere Regionen Deutschlands strukturellen Leerstand aufweisen. Die Begriffe Wohnraummangel, Wohnungsnot und Wohnungsknappheit werden in der Praxis oft synonym verwendet, ohne dass eine einheitliche, trennscharfe Definition existiert.

Für Makler und die Immobilienwirtschaft ist der Begriff vor allem deshalb relevant, weil er die tatbestandliche Grundlage für staatliche Eingriffe in den Mietwohnungsmarkt bildet: Landesregierungen können Gebiete mit „angespanntem Wohnungsmarkt" per Verordnung ausweisen, wenn dort die Versorgung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. In solchen Gebieten gilt die Mietpreisbremse, die bei Mietbeginn eines neuen Mietverhältnisses die zulässige Miete grundsätzlich auf höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt. Ebenso knüpfen die abgesenkte Kappungsgrenze für Mieterhöhungen im Bestand und kommunale Zweckentfremdungsverbote an die Feststellung eines angespannten, mangelgeprägten Wohnungsmarkts an.

Beispiel aus der Praxis

Eine Landesregierung stuft eine Großstadt aufgrund stark steigender Mieten, hoher Nachfrage und geringem Leerstand als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ein. Ein Vermieter, der dort eine Wohnung neu vermietet, darf die vereinbarte Miete infolge der Mietpreisbremse höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete ansetzen.

Rechtsgrundlage

  • § 556d BGB – Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (Mietpreisbremse).
  • § 558 BGB – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, einschließlich abgesenkter Kappungsgrenze in angespannten Gebieten.
  • Der Wohnungsmangel selbst ist kein gesetzlich definierter Tatbestand, sondern eine tatsächliche Voraussetzung für den Erlass entsprechender Landesverordnungen.

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